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Rechtsgrundlagen
§ 4 Nr. 11 StBerG: Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonst. Einkünften (insb. Renten / Versorgungsbezügen) oder Unterhaltsleistungen iSv § 22 Nr. 1a erzielen.
§ 4 Nr. 11 lit. c StBerG: Beratung bei V+V- und Kapital-Einkünften nur, wenn die Einnahmen aus diesen Einkunftsarten zusammen 18.000 € (36.000 € Splitting) nicht übersteigen.
§ 4 Nr. 11 lit. b StBerG: Keine Beratung bei Einkünften aus Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
§ 26 StBerG: Werbeverbot für Lohnsteuerhilfevereine außerhalb ihrer Kompetenz.
BFH VII R 50/02: Bei Überschreitung der Einnahmegrenze entfällt die Beratungsbefugnis vollständig (auch für andere Einkünfte des Mandanten).