Beratungsbefugnis Lohi – § 4 Nr. 11 StBerG

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§ 4 Nr. 11 StBerG: Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur AN, Rentner, Beamte und Empfänger von Lohnersatz beraten. Eingeschränkt zulässig V+V/Kapital, wenn Einnahmen ≤ 18.000 € (Single) / 36.000 € (Splitting). Unzulässig bei Einkünften aus Land-/Forstwirt., Gewerbe oder selbständiger Arbeit.

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Ergebnis
Beratung Lohi
V+V-Cap
Kapital-Cap
Begründung

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Rechtsgrundlagen

§ 4 Nr. 11 StBerG: Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonst. Einkünften (insb. Renten / Versorgungsbezügen) oder Unterhaltsleistungen iSv § 22 Nr. 1a erzielen.

§ 4 Nr. 11 lit. c StBerG: Beratung bei V+V- und Kapital-Einkünften nur, wenn die Einnahmen aus diesen Einkunftsarten zusammen 18.000 € (36.000 € Splitting) nicht übersteigen.

§ 4 Nr. 11 lit. b StBerG: Keine Beratung bei Einkünften aus Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

§ 26 StBerG: Werbeverbot für Lohnsteuerhilfevereine außerhalb ihrer Kompetenz.

BFH VII R 50/02: Bei Überschreitung der Einnahmegrenze entfällt die Beratungsbefugnis vollständig (auch für andere Einkünfte des Mandanten).