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Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 1 StBerG: Befugnis bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) und Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG.
§ 4 Abs. 2 StBerG: Befugnis auch, wenn das Mitglied daneben weitere Einkünfte erzielt, die im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt werden — ohne Betragsgrenze.
§ 4 Abs. 3 StBerG: Keine Befugnis bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen; Ausnahme, wenn die zugrunde liegenden Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei sind.
Inkrafttreten: Neufassung durch Art. 1 Nr. 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197), in Kraft seit 01.09.2026 (Art. 13 Abs. 1).
Bis 31.08.2026 (§ 4 Nr. 11 lit. c StBerG a. F.): Beratung bei V+V- und Kapital-Einkünften nur, wenn die Einnahmen daraus zusammen 18.000 € (36.000 € bei Zusammenveranlagung) nicht überstiegen.