§ 188 Abs. 2 BewG: Liegenschaftszinssatz für das Ertragswertverfahren – abhängig von Grundstücksart. Vorrangig: Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses. Hilfsweise: gesetzliche Werte 3,5 % – 6,0 % (Fassung ab 01.01.2023). Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum werden nicht im Ertragswertverfahren bewertet (§ 182 Abs. 2 und 4 BewG).
Eingaben
–
Ergebnis
Liegenschaftszins–
Vervielfältiger–
Ertragswert (Approx.)–
Bodenwert (1.000 m²)–
Rechenweg / Tabelle
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Rechtsgrundlagen
§ 188 Abs. 1 BewG: Bodenwert + Gebäudeertragswert = Ertragswert.
§ 188 Abs. 2 BewG: Liegenschaftszinssatz (ab 01.01.2023, soweit der Gutachterausschuss keinen Wert ermittelt hat): 3,5 % Mietwohngrundstücke, 4,5 % gemischt genutzte Grundstücke mit gewerblichem Anteil bis 50 %, 5,0 % gemischt genutzte Grundstücke mit gewerblichem Anteil über 50 %, 6,0 % Geschäftsgrundstücke.
§ 182 Abs. 2–4 BewG: Ein-/Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum: Vergleichs- bzw. Sachwertverfahren — kein Liegenschaftszinssatz.
§ 185 Abs. 3 BewG: Vervielfältiger = Anlage 21 BewG, Funktion von RND und Zinssatz.
§ 247 BewG: Vorrangige Anwendung der vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätze.
BFH II R 14/19: Anwendung der gesetzlichen Werte nur subsidiär.