Land- & Forstwirtschaft – Pauschalierung § 24 UStG

Steuersoft Tools · Pauschalsätze 2024 / 2025
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§ 24 UStG – Durchschnittssatzbesteuerung Land- & Forstwirte.
Pauschalsatz auf Umsätze aus LuF = Vorsteuer pauschal (kein weiterer Vorsteuerabzug).
Umsatzgrenze: 600.000 € Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz) – darüber Regelbesteuerung.
Pauschalsatz: 9,0 % bis 30.11.2024 · 8,4 % 01.12.2024–31.12.2024 · 7,8 % für VZ 2025 · 6,1 % ab 01.01.2026 (BMF v. 27.06.2025).
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 5,5 %. Getränke/Alkohol 19 %. Neu ab 01.07.2026: Verkauf von Maschinen/Anlagegütern durch Pauschallandwirte unterliegt dem Regelsteuersatz 19 % (kein Pauschalsatz mehr).

Eingaben

0,00 €
Umsatzsteuer bei Pauschalierung
Pauschalsatz
USt auf Umsatz0,00 €
Pauschaler Vorsteuerabzug0,00 €
Umsatzgrenze 600 k

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 1 UStG: Für Umsätze aus LuF wird die Steuer und die Vorsteuer in gleicher Höhe nach Durchschnittssätzen festgesetzt – im Ergebnis keine Zahllast bei den begünstigten Umsätzen.

§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Pauschalsatz – 9,0 % bis 30.11.2024, 8,4 % 01.12.–31.12.2024, 7,8 % für VZ 2025, 6,1 % ab 01.01.2026 (BMF v. 27.06.2025; gesetzlich gebotene Anpassung gem. Bundesrechnungshof). Ab 01.07.2026: Maschinen-/Anlageverkäufe durch Pauschallandwirte unterliegen Regelsteuersatz 19 %.

§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG: Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Sägewerks): 5,5 %.

§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG: Getränke (ausg. Milch) und alkoholische Flüssigkeiten: Regelsteuersatz 19 %.

§ 24 Abs. 1 S. 2 UStG: Pauschalierung nur, wenn Gesamtumsatz im Vorjahr nicht > 600.000 €.

§ 24 Abs. 4 UStG: Option zur Regelbesteuerung möglich (5-Jahres-Bindung).