Pauschalsatz auf Umsätze aus LuF = Vorsteuer pauschal (kein weiterer Vorsteuerabzug).
Umsatzgrenze: 600.000 € Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz) – darüber Regelbesteuerung.
Pauschalsatz: 9,0 % bis 05.12.2024 · 8,4 % 06.12.2024–31.12.2024 · 7,8 % seit 01.01.2025 — unverändert auch für 2026.
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 5,5 %. Getränke/Alkohol 19 %. Neu ab 01.07.2026: Verkauf von Maschinen/Anlagegütern durch Pauschallandwirte unterliegt dem Regelsteuersatz 19 % (kein Pauschalsatz mehr).
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Rechtsgrundlagen
§ 24 Abs. 1 UStG: Für Umsätze aus LuF wird die Steuer und die Vorsteuer in gleicher Höhe nach Durchschnittssätzen festgesetzt – im Ergebnis keine Zahllast bei den begünstigten Umsätzen.
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Der Pauschalsatz betrug 9,0 % bis 05.12.2024 und 8,4 % vom 06.12. bis 31.12.2024; seit dem 01.01.2025 gilt 7,8 %, unverändert auch im Jahr 2026. Künftige Änderungen erfolgen nach § 24 Abs. 5 UStG: Ergibt die Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung, ändert das Bundesministerium der Finanzen den Prozentsatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres. Eine solche Verordnung mit Wirkung zum 01.01.2026 ist nicht ergangen — der Gesetzeswortlaut lautet weiterhin auf 7,8 %.
§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG: Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Sägewerks): 5,5 %.
§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG: Getränke (ausg. Milch) und alkoholische Flüssigkeiten: Regelsteuersatz 19 %.
§ 24 Abs. 1 S. 2 UStG: Pauschalierung nur, wenn Gesamtumsatz im Vorjahr nicht > 600.000 €.
§ 24 Abs. 4 UStG: Option zur Regelbesteuerung möglich (5-Jahres-Bindung).