Krypto-Staking & Lending – § 22 Nr. 3 / § 23 EStG

Steuersoft Tools · 256-€-Freigrenze § 22 III · 1-Jahres-Frist § 23 · BMF 06.03.2025
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BMF v. 06.03.2025 (Update zum Krypto-Schreiben): Laufende Erträge aus Staking/Lending sind sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG (Freigrenze 256 €/Jahr). Veräußerung gestakter Coins folgt § 23 EStG (1-Jahres-Frist; die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG wird nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Kryptowerte nicht angewendet — BMF v. 10.05.2022, bestätigt durch BMF v. 06.03.2025; die Vorschrift selbst gilt unverändert fort).

Eingaben

–
Ergebnis
§ 22 III Staking-Erträge–
Steuerfreigrenze 256 €–
§ 23 Veräußerung–
Haltefrist–

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 22 Nr. 3 EStG: Sonstige Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (Staking, Lending). Freigrenze 256 €/Jahr.

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen — 1-Jahres-Frist, Freigrenze 1.000 € ab 2024 (bis 2023: 600 €) — das Tool wendet automatisch die Freigrenze des Veräußerungsjahres an.

BMF v. 10.05.2022: Kryptowährungen als "andere Wirtschaftsgüter" iSv § 23.

BMF v. 06.03.2025: Keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre bei Staking/Lending (wie bereits BMF v. 10.05.2022); FIFO-Anwendung pro Wallet.

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG: Die 10-Jahres-Frist für Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle genutzt werden, steht weiterhin im Gesetz; die Finanzverwaltung wendet sie auf Kryptowerte nicht an (Verwaltungsauffassung, keine Gesetzesänderung).

BFH IX R 3/22 v. 14.02.2023: Krypto-Veräußerung verfassungsgemäß steuerpflichtig.