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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 22 Nr. 3 EStG: Sonstige Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (Staking, Lending). Freigrenze 256 €/Jahr.
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen — 1-Jahres-Frist, Freigrenze 1.000 € ab 2024 (bis 2023: 600 €) — das Tool wendet automatisch die Freigrenze des Veräußerungsjahres an.
BMF v. 10.05.2022: Kryptowährungen als "andere Wirtschaftsgüter" iSv § 23.
BMF v. 06.03.2025: Keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre bei Staking/Lending (wie bereits BMF v. 10.05.2022); FIFO-Anwendung pro Wallet.
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG: Die 10-Jahres-Frist für Wirtschaftsgüter, die als Einkunftsquelle genutzt werden, steht weiterhin im Gesetz; die Finanzverwaltung wendet sie auf Kryptowerte nicht an (Verwaltungsauffassung, keine Gesetzesänderung).
BFH IX R 3/22 v. 14.02.2023: Krypto-Veräußerung verfassungsgemäß steuerpflichtig.