BMF v. 10.05.2022: Kryptowährungen sind „andere Wirtschaftsgüter" iSv § 23 I 1 Nr. 2 EStG. Spekulationsfrist 1 Jahr; Veräußerung danach steuerfrei. Freigrenze 1.000 €/Jahr (ab VZ 2024, vorher 600 €). FIFO-Methode pro Wallet.
Eingaben
–
Ergebnis
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Steuerpflichtig?–
Freigrenze überschritten–
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Rechtsgrundlagen
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: Veräußerung „anderer Wirtschaftsgüter" innerhalb 1 Jahres steuerpflichtig.
BMF v. 10.05.2022: Kryptowährungen, NFTs sind andere Wirtschaftsgüter; Lending/Staking verlängert die Frist auf 10 Jahre nicht mehr (Wachstumschancengesetz – Klarstellung 2024).
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG (ab 2024): Freigrenze 1.000 € (vorher 600 €) — gilt für ALLE privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen.
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG: FIFO-Methode pro Wallet/Konto.
BFH IX R 3/22 v. 14.02.2023: Kryptowährungen sind WG iSv § 23 EStG, Verfassungswidrigkeit verneint.