Kinderzuschlag – § 6a BKGG

Steuersoft Tools · max 297 €/Kind/Mt · Mindesteinkommen 600/900 €
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§ 6a BKGG: Kinderzuschlag für Eltern mit eigenem Erwerbseinkommen, das knapp nicht für die Familie reicht. Maximal 297 €/Kind/Mt (2025). Mindesteinkommen 600 € (Single) / 900 € (Paar) brutto. Höchsteinkommens­grenze (HEG) richtet sich nach dem familienspezifischen Bedarf.

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Kinderzuschlag/Mt
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Höchstbetrag
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Rechtsgrundlagen

§ 6a Abs. 1 BKGG: Anspruch besteht, wenn Mindesteinkommen erreicht wird (600 € / 900 €) und der Bedarf der Familie samt Zuschlag durch Einkommen gedeckt ist.

§ 6a Abs. 2 BKGG: Höchstbetrag 297 €/Kind/Mt (2025).

§ 6a Abs. 4 BKGG: Anrechnung Eltern­einkommen über Bedarfsgrenze: 45 % Erwerbsanteil, 100 % sonstiges.

§ 6a Abs. 6 BKGG: Ausschluss bei Bürgergeld-Bezug; auf Antrag Wechsel zur Bürgergeld-Variante zulässig.