Ab VZ 2025: 80 % der Aufwendungen, max. 4.800 € pro Kind (vorher 2/3 und 4.000 €). Voraussetzung: Kind gehört zum Haushalt, hat das 14. LJ nicht vollendet (bei Behinderung keine Altersgrenze). Unbare Zahlung (Überweisung, Rechnung).
Eingaben
–
Ergebnis
Abzugsfähig p.a.–
pro Kind (ø)–
Quote–
Höchstbetrag/Kind–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (ab 2025): 80 % der Kinderbetreuungskosten, max. 4.800 € je Kind als Sonderausgaben.
Altfassung bis 2024: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG: Voraussetzung Rechnung + unbare Zahlung (Überweisung). Barzahlung nicht abzugsfähig.
BMF-Schreiben v. 14.03.2012: Begünstigt sind Kindergarten, Tagesmutter, Hort, Au-Pair (anteilig). Nicht: Unterricht, Freizeitaktivitäten, Verpflegung.