Kinder­geld / KFB – Voll­jähriges Kind

Steuersoft Tools · § 32 IV EStG · Bis 25 J. · Übergangszeit 4 Mt
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§ 32 Abs. 4 EStG: Kindergeld/KFB für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs nur bei Schule, Studium, Ausbildung, Übergangszeit max. 4 Monate, freiwilligem Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst, Behinderung. Achtung: Eigene Einkünfte spielen nach Erstausbildung eine Rolle (mehr als 20 h/Wo. Erwerb = schädlich, § 32 IV S. 2 EStG).

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Rechtsgrundlagen

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG: Arbeitssuchend gemeldet bis 21. LJ.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG: Schule/Berufsausbildung/Studium bis 25. LJ.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG: Übergangszeit max. 4 Monate zwischen Ausbildungs­abschnitten.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG: Mangels Ausbildungsplatz keine Ausbildung beginnen können.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d EStG: Bundesfreiwilligen-/Wehrdienst.

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG: Behinderung vor Vollendung 25. LJ → unbegrenzt.

§ 32 Abs. 4 S. 2-3 EStG: Nach Erstausbildung schädlich, wenn Erwerbstätigkeit > 20 h/Woche (außer Mini-Job, Werkstudent).