Antrag auf Ist-Besteuerung möglich, wenn Vorjahresumsatz ≤ 800.000 € (ab 2024, vorher 600.000 €), freie Berufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) unabhängig vom Umsatz, Unternehmer mit Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO. Eine Buchführungspflicht nach § 141 AO schließt die Umsatzgrenze nicht aus.
Eingaben
–
Ergebnis
Ist-Besteuerung möglich?–
Grenze–
Vorjahresumsatz–
Spielraum–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG: Ist-Besteuerung, wenn Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im Vorjahr ≤ 800.000 €. Gilt ab 01.01.2024; unabhängig davon, ob Bücher geführt werden.
§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG: Unternehmer, der nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit ist.
§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG: Freiberufler § 18 I EStG unabhängig von der Umsatzhöhe.
Antrag: Formlos beim Finanzamt; genehmigt i.d.R. ab Jahresbeginn.