Insolvenzgeld: Sichert Netto-Arbeitsentgelt der letzten 3 Mt vor Insolvenzereignis. Cap: monatliches Brutto auf die Beitragsbemessungsgrenze RV/AV — 2026 bundeseinheitlich 8.450 €/Mt (101.400 € ÷ 12). Antragsfrist 2 Monate (§ 324 III SGB III).
Eingaben
–
Ergebnis
Insolvenzgeld gesamt–
davon Mt -3–
davon Mt -2–
davon Mt -1–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 165 SGB III: Anspruch bei Insolvenzereignis (Eröffnung Insolvenzverfahren, Abweisung mangels Masse, Betriebseinstellung).
§ 167 Abs. 1 SGB III: Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche BBG begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Liegt das Brutto nicht über der BBG, wird das tatsächliche Netto gezahlt.
§ 324 III SGB III: Antragsfrist 2 Mt nach Insolvenzereignis (Ausschlussfrist).
§ 169 SGB III: Anspruch geht auf Bundesagentur über (bei Vorfinanzierung).
§ 14 III KSchG: Schutz vor Vorenthaltung der Lohnzahlung im Insolvenzfall.