Steuersoft Tools · Homeoffice-Rechner
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Homeoffice-Tagespauschale ab 2023
Max. 210 Tage p.a. anerkannt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG ab 2023)
Ab 2023: max. 210 Tage × 6 € = 1.260 € Höchstbetrag p.a.
Für Vergleich mit Entfernungspauschale
Tage mit tatsächlicher Fahrt zum Büro
Homeoffice-Tagespauschale
Abzugsfähig jährlich
0,00
€
Homeoffice-Tage0
Pauschale / Tag6,00 €
Höchstbetrag p.a.1.260,00 €
Entfernungspauschale Büro0,00 €
Gesamte WK (Homeoffice + Büro)0,00 €
Ab 2023 (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG i.d.F. JStG 2022): Die Homeoffice-Tagespauschale beträgt 6 € je Kalendertag (2020–2022: 5 €/Tag, Corona-Sonderregelung). Höchstbetrag: 1.260 € p.a. (210 Tage × 6 €). Die Pauschale ist auch absetzbar, wenn kein dauerhaftes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Keine Kürzung der Entfernungspauschale für Bürotage. Tagespauschale und Entfernungspauschale können für denselben Tag nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.
Häusliches Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (ab 2023)
Ab 2023: Nur noch Abzug, wenn Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt ist (§ 4 V Nr. 6b EStG)
Warmmiete inkl. Nebenkosten (Basis für Aufteilung)
Renovierung, Einrichtung (bei Mittelpunkt direkt absetzbar)
Häusliches Arbeitszimmer
Abzugsfähige Kosten
0,00
€
Flächenanteil Arbeitszimmer0,00 %
Anteil Miete / Jahr0,00 €
Direkte Kosten0,00 €
Abzug möglich?–
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ab 2023: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ab 2023 nur noch abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall sind die Kosten in voller Höhe (unbegrenzt) absetzbar. Alternativ: Jahrespauschale 1.260 €, wenn Mittelpunkt vorliegt. Die frühere Deckelung auf 1.250 € bei Abzug ohne Mittelpunkt entfällt.
Steuerersparnis-Schätzung
Steuerersparnis Homeoffice vs. kein Homeoffice
Steuerersparnis gesamt (jährlich)
0,00
€
Tagespauschale (Tab 1)0,00 €
Arbeitszimmer (Tab 2)0,00 €
Grenzsteuersatz42,00 %
Monatliche Ersparnis (ca.)0,00 €
Tagespauschale
0,00 €
Häusl. Arbeitszimmer
0,00 €
Hinweis: Tagespauschale und Arbeitszimmerkosten können nicht gleichzeitig für dieselben Tage angesetzt werden. Ist das Arbeitszimmer der Tätigkeitsmittelpunkt, empfiehlt sich der Ansatz der tatsächlichen Kosten, wenn diese die Jahrespauschale (1.260 €) übersteigen. Die Steuerersparnis ergibt sich aus der Minderung des zu versteuernden Einkommens × Grenzsteuersatz.