Ab VZ 2023 (Wachstumschancengesetz): Drei Optionen: (1) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit → unbegrenzter Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ODER Jahrespauschale 1.260 €. (2) Tagespauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/J. für Tage mit überwiegender HO-Tätigkeit. (3) Kein anderer Arbeitsplatz? entfällt für die Tagespauschale (Arbeitszimmer-Abzug nur noch bei Mittelpunkt).
Eingaben
–
Ergebnis
Abziehbar p.a.–
Variante–
Tagespauschale (Vergleich)–
Mittelpunkt-tats. (Vergleich)–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (Mittelpunkt): Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen voll abziehbar. Wahlweise auch Jahrespauschale 1.260 €.
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG (Tagespauschale, ab VZ 2023): 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (= 210 Tage). Für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
§ 9 V S. 1 EStG: Sinngemäß für Werbungskosten.
BMF v. 15.08.2023: Anwendungsfragen zu § 4 V Nr. 6b und Nr. 6c, Wahlrecht jährlich neu.
Hinweis: 1.250 €-Grenze (alte Fassung „kein anderer Arbeitsplatz") ist ab 2023 entfallen.