Grundsteuer B – Reform 2025

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Grundsteuer B seit 01.01.2025 nach neuem Bewertungsrecht.
Das Tool wählt automatisch das richtige Ländermodell – Bundesland anklicken.

Eingaben

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0,00 €
Messzahl / Faktor
Messbetrag0,00 €
Hebesatz
Monatlich ca.0,00 €

Rechenweg

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Hebesätze Grundsteuer B 2025 – Orientierungswerte.
Stand nach Reform-Festsetzung 2025 (aufkommensneutral). Auswahl für Berechnung übernehmen mit Klick auf die Zeile. Tatsächliche Satzung der Gemeinde ist verbindlich.
StadtBundeslandHebesatz B 2025Hinweis
Teilerlass der Grundsteuer (§ 33 GrStG).
Bei erheblicher Minderung des normalen Rohertrags ohne Verschulden des Eigentümers: 50 %–100 % Ertragsminderung → 25 % Erlass; 100 % Ertragsminderung → 50 % Erlass.
Antragsfrist: 31. März des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Eingaben

0,00 €
Erlassbetrag nach § 33 GrStG
Ertragsminderung
Erlassquote
Verbleibende Steuer
Antrag bis31.03. Folgejahr

Rechenweg

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Umlage der Grundsteuer auf Mieter (§ 2 Nr. 1 BetrKV).
Grundsteuer B zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten – sofern im Mietvertrag vereinbart. Umlagemaßstab regelmäßig Wohnfläche, bei Gewerbe ggf. abweichend.

Eingaben

0,00 €/Monat
Umlage für die Mieteinheit
Umlagefähige GrSt0,00 €
Pro m²/Jahr0,00 €
Einheit p.a.0,00 €
Einheit p.M.0,00 €
Grundsteuer C – Baulandsteuer (§ 25 Abs. 5 GrStG seit 2025).
Gemeinden dürfen per Satzung einen erhöhten Hebesatz auf baureife, aber unbebaute Grundstücke festsetzen – zur Mobilisierung von Bauland. Nur in Bundesländern anwendbar, die dies landesrechtlich erlauben.

Vergleichsrechner

0,00 €
Mehrbelastung durch Grundsteuer C pro Jahr
Reguläre GrSt B0,00 €
Grundsteuer C0,00 €
Faktor
Mehrbelastung0,00 €
Hinweis: Grundsteuer C ist kein bundesweites Muss, sondern kommunale Option. Prüfen Sie die aktuelle Hebesatzsatzung der Gemeinde.

Rechtsgrundlagen & Fristen

§ 25 GrStG: Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde. Abs. 5: gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) zulässig.

§ 13 GrStG: Messbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl.

§§ 14, 15 GrStG (Bundesmodell): Messzahl 0,31 ‰ Wohn, 0,34 ‰ Nicht-Wohn. SL und SN haben eigene Messzahlen.

Ländermodelle: BY – Flächenmodell mit Äquivalenzbeträgen 0,04 €/m² Grund + 0,50 €/m² Fläche (Wohnabschlag 30 %). BW – reines Bodenwertmodell × 1,3 ‰ (Wohnabschlag 30 %). HE – Flächen-Faktor, NI – Flächen-Lage, HH – Wohnlagenmodell.

§ 33 GrStG: Teilerlass bei Ertragsminderung ohne Verschulden – 25 % Erlass ab 50 % Minderung, 50 % Erlass bei 100 % Minderung. Antrag bis 31.03. Folgejahr (Ausschlussfrist).

§ 32 GrStG: Vollerlass bei Kulturgut / öffentlichem Interesse.

§ 2 Nr. 1 BetrKV: Grundsteuer ist umlagefähige Betriebskostenposition im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung.

§ 219 BewG: Gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt – Einspruchsfrist 1 Monat nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids.

§ 266 BewG: Hauptfeststellung 2022, Hauptveranlagung 2024, Anwendung ab 01.01.2025; nächste Hauptfeststellung alle 7 Jahre.