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Tipp: Hebesatz nicht bekannt? → Tab "Hebesätze (Städte)"
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Stand nach Reform-Festsetzung 2025 (aufkommensneutral). Auswahl für Berechnung übernehmen mit Klick auf die Zeile. Tatsächliche Satzung der Gemeinde ist verbindlich.
| Stadt | Bundesland | Hebesatz B 2025 | Hinweis |
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Bei erheblicher Minderung des normalen Rohertrags ohne Verschulden des Eigentümers: mehr als 50 % Ertragsminderung → 25 % Erlass; 100 % Ertragsminderung → 50 % Erlass.
Antragsfrist: 31. März des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG).
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Grundsteuer B zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten – sofern im Mietvertrag vereinbart. Umlagemaßstab regelmäßig Wohnfläche, bei Gewerbe ggf. abweichend.
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Gemeinden dürfen per Satzung einen erhöhten Hebesatz auf baureife, aber unbebaute Grundstücke festsetzen – zur Mobilisierung von Bauland. Nur in Bundesländern anwendbar, die dies landesrechtlich erlauben.
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Rechtsgrundlagen & Fristen
§ 25 GrStG: Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde. Abs. 5: gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) zulässig.
§ 13 GrStG: Messbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl.
§§ 14, 15 GrStG (Bundesmodell): Messzahl 0,31 ‰ Wohn, 0,34 ‰ Nicht-Wohn und unbebaut. Eigene Messzahlen: Sachsen 0,36 ‰ Wohn/unbebaut, 0,72 ‰ Nicht-Wohn (SächsGrStMG); Saarland 0,34 ‰ Wohn, 0,64 ‰ Nicht-Wohn/unbebaut (GrStG-Saar).
Ländermodelle: BY – Flächenmodell mit Äquivalenzbeträgen 0,04 €/m² Grund + 0,50 €/m² Fläche (Wohnabschlag 30 %). BW – reines Bodenwertmodell × 1,3 ‰ (Wohnabschlag 30 %). HE – Flächen-Faktor, NI – Flächen-Lage: Summe der Äquivalenzbeträge × Lage-Faktor (Bodenrichtwert im Verhältnis zum Gemeindedurchschnitt). HH – Wohnlagenmodell: Messzahl Wohnfläche 70 %, bei normaler Wohnlage zusätzlich um 25 % ermäßigt.
§ 34 GrStG (bebaute Grundstücke; § 33 für Land- und Forstwirtschaft): Teilerlass bei Ertragsminderung ohne Verschulden – 25 % Erlass bei mehr als 50 % Minderung, 50 % Erlass bei 100 % Minderung. Antrag bis 31.03. des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG).
§ 32 GrStG: Vollerlass bei Kulturgut / öffentlichem Interesse.
§ 2 Nr. 1 BetrKV: Grundsteuer ist umlagefähige Betriebskostenposition im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung.
§ 219 BewG: Gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt – Einspruchsfrist 1 Monat nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids.
§ 266 BewG: Hauptfeststellung 2022, Hauptveranlagung 2024, Anwendung ab 01.01.2025; nächste Hauptfeststellung alle 7 Jahre.