Vereinfachtes Ertragswertverfahren – § 199 ff. BewG

Steuersoft Tools · Durchschnittsertrag × 13,75 · Erbschaft/Schenkung
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§§ 199 ff. BewG: Vereinfachtes Ertragswertverfahren — Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor 13,75. Jahresertrag aus 3-Jahres-Durchschnitt. Vorrangig Substanzwert als Untergrenze. Anwendung: Erbschaft-/Schenkungsteuer.

Eingaben

–
Ergebnis
Ertragswert gesamt–
Anteilig ('+quote+' %)–
Ø Jahresertrag–
Mindestwert (Substanz)–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 199 Abs. 1 BewG: Vereinfachtes Ertragswertverfahren als Standard für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne Börsenwert.

§ 200 Abs. 1 BewG: Ertragswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor.

§ 203 Abs. 1 BewG: Kapitalisierungsfaktor 13,75 (entspricht Kapitalisierungszinssatz 7,27 %).

§ 202 Abs. 3 BewG: Ein positives Betriebsergebnis ist zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands um 30 % zu mindern.

§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG: Mindestens Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der einzelnen WG abzüglich Schulden).

§ 201 BewG: Durchschnittsertrag aus den letzten 3 Wirtschaftsjahren (Bewertungsstichtag).