§ 9 Nr. 7 GewStG (internationales Schachtelprivileg): Kürzung von Beteiligungserträgen aus Auslandsgesellschaften, wenn Beteiligung ≥ 10 % zu Beginn des Erhebungszeitraums und mind. 12 Monate ununterbrochen. EU-/EWR-Aktivitätsklausel (Art. 3 Mutter-Tochter-RL); Drittland erfordert aktive Tätigkeit (§ 8 AStG).
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Kürzung–
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Rechtsgrundlagen
§ 9 Nr. 7 GewStG: Bei Beteiligung ≥ 10 % an Auslandskapitalgesellschaft sind die Beteiligungserträge bei der Gewerbesteuer zu kürzen.
§ 9 Nr. 7 S. 2 GewStG: Beteiligung muss zu Beginn des EZ bestanden haben und 12 Monate ununterbrochen.
§ 9 Nr. 7 S. 4 GewStG: Drittstaat erfordert "aktive Tätigkeit" (Verweis auf § 8 AStG-Aktivitätskatalog).
§ 8b Abs. 5 KStG: 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Beteiligungs-Aufwendungen (auch bei GewSt-Kürzung anwendbar).
EuGH C-378/10 / C-543/14: § 9 Nr. 7 muss EU-konform ausgelegt werden — kein zusätzlicher Aktivitätstest für EU-Töchter.