§ 9 Nr. 7 GewStG (internationales Schachtelprivileg): Kürzung von Gewinnanteilen aus ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt. Eine Mindesthaltedauer und eine Aktivitätsklausel sieht § 9 Nr. 7 GewStG in der geltenden Fassung nicht vor. Für inländische Kapitalgesellschaften gilt dieselbe Schwelle nach § 9 Nr. 2a GewStG.
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Ergebnis
Schachtelprivileg?–
Kürzung–
5 %-Aufwand-Pauschal–
Steuerfreie Quote–
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Rechtsgrundlagen
§ 9 Nr. 7 S. 1 GewStG: Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland werden gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile im Gewinn (§ 7) angesetzt sind.
§ 9 Nr. 2a GewStG: Gleiche Schwelle (15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums) für inländische Kapitalgesellschaften.
§ 9 Nr. 8 GewStG: Sieht ein DBA eine niedrigere Mindestbeteiligung vor, ist diese maßgebend.
§ 8b Abs. 5 KStG: 5 %-Pauschale für nicht abziehbare Beteiligungs-Aufwendungen (auch bei GewSt-Kürzung anwendbar).