§ 35 EStG: Anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern. Anrechnungsbetrag = 3,8-facher Messbetrag (nicht 4,0× — Korrektur durch ESt-Reform), maximal die tatsächlich gezahlte GewSt und die anteilige ESt aus gewerblichen Einkünften.
Eingaben
–
Ergebnis
Tatsächliche GewSt–
Anrechnung 3,8× MB–
Effektive Anrechnung–
ESt nach Anrechnung–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 35 Abs. 1 EStG: Tarifliche ESt vermindert sich um das 3,8-fache des Steuermessbetrags aus gewerblichen Einkünften.
§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG: Anrechnung beschränkt auf die ESt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag).
§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG: Anrechnung beschränkt auf die tatsächlich gezahlte GewSt.
§ 35 Abs. 2 EStG: Bei Mitunternehmerschaften wird der Anrechnungsbetrag nach Gewinnverteilung aufgeteilt.
BFH X R 12/08 v. 23.04.2014: Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags formelgebunden.