GewSt-Anrechnung auf ESt – § 35 EStG

Steuersoft Tools · 4,0× Messbetrag · Cap auf tats. GewSt · Begrenzte ESt
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§ 35 EStG: Anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern. Anrechnungsbetrag = 4,0-facher Messbetrag (seit VZ 2020, vorher 3,8-fach), maximal die tatsächlich gezahlte GewSt und die anteilige ESt aus gewerblichen Einkünften.

Eingaben

–
Ergebnis
Tatsächliche GewSt–
Anrechnung 4,0× MB–
Effektive Anrechnung–
ESt nach Anrechnung–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 35 Abs. 1 EStG: Tarifliche ESt vermindert sich um das 4,0-fache (Vierfache) des Steuermess­betrags aus gewerblichen Einkünften.

§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG: Anrechnung beschränkt auf die ESt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag).

§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG: Anrechnung beschränkt auf die tatsächlich gezahlte GewSt.

§ 35 Abs. 2 EStG: Bei Mitunternehmer­schaften wird der Anrechnungsbetrag nach Gewinnverteilung aufgeteilt.

BFH X R 12/08 v. 23.04.2014: Ermittlung des Anrechnungs­höchstbetrags formelgebunden.