Gemeinnützigkeit – §§ 51-68 AO

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§§ 51-68 AO: Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft. Tool prüft die 4 Grundsätze: Selbstlosigkeit (§ 55), Ausschließlichkeit (§ 56), Unmittelbarkeit (§ 57), Vermögensbindung (§ 61). Anerkennung führt zur KSt/GewSt-Befreiung und ermöglicht Spendenbescheinigungen § 10b EStG.

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Ergebnis
Anerkennung?–
Erfüllte Grundsätze–
KSt/GewSt-Befreiung–
Wirtschaftl. Geschäfts­betrieb (Freigrenze)–

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Rechtsgrundlagen

§ 52 AO: Gemeinnützige Zwecke — Förderung der Allgemeinheit (Katalog mit 25 Zwecken: Wissenschaft, Bildung, Sport, Kultur, etc.).

§ 53 AO: Mildtätige Zwecke — selbstlose Unterstützung Bedürftiger.

§ 55 AO: Selbstlosigkeit — keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; zeitnahe Mittel­verwendung (binnen 2 Jahren, nicht bei kleinen Körperschaften).

§ 56 AO: Ausschließlichkeit — Verfolgung nur der satzungsmäßigen Zwecke.

§ 57 AO: Unmittelbarkeit — Körperschaft verfolgt Zwecke selbst (nicht über Mittler).

§ 61 AO: Vermögensbindung — Satzung muss Klausel über Verwendung des Vermögens bei Auflösung enthalten (an andere gemeinn. Körperschaft).

§ 64 Abs. 3 AO: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb — Einnahmen inkl. USt bis 50.000 € im Jahr (bis 2025: 45.000 €) lösen keine KSt/GewSt aus.

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO: Keine zeitnahe Mittelverwendung erforderlich bei jährlichen Einnahmen bis 100.000 € (bis 2025: 45.000 €).

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG / § 3 Nr. 6 GewStG: KSt-/GewSt-Befreiung.