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Rechtsgrundlagen
§ 52 AO: Gemeinnützige Zwecke — Förderung der Allgemeinheit (Katalog mit 25 Zwecken: Wissenschaft, Bildung, Sport, Kultur, etc.).
§ 53 AO: Mildtätige Zwecke — selbstlose Unterstützung Bedürftiger.
§ 55 AO: Selbstlosigkeit — keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; zeitnahe Mittelverwendung (binnen 2 Jahren).
§ 56 AO: Ausschließlichkeit — Verfolgung nur der satzungsmäßigen Zwecke.
§ 57 AO: Unmittelbarkeit — Körperschaft verfolgt Zwecke selbst (nicht über Mittler).
§ 61 AO: Vermögensbindung — Satzung muss Klausel über Verwendung des Vermögens bei Auflösung enthalten (an andere gemeinn. Körperschaft).
§ 64 AO: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb — bis 45.000 € jährliche Einnahmen ohne Auswirkung auf Gemeinnützigkeit.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG / § 3 Nr. 6 GewStG: KSt-/GewSt-Befreiung.