Kürzung des Gewerbeertrags um den auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Teil, wenn Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet & nutzt. Antrag erforderlich. Unschädliche Tätigkeiten: bis 10 % Mitvermietung Betriebsvorrichtungen (seit 2021 § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG).
Eingaben
–
Ergebnis
Erweiterte Kürzung möglich?–
Kürzungsbetrag–
Gewerbeertrag nach Kürzung–
GewSt-Ersparnis–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Auf Antrag wird der auf die Grundstücksverwaltung entfallende Teil des Gewerbeertrags gekürzt.
§ 9 Nr. 1 S. 3 GewStG (ab 2021): Unschädlich: Einnahmen aus Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen bis 5 % (ab 2025: bis 10 %) der Einnahmen aus Grundstücken.
Ausschließlichkeit: Nur eigene Grundstücke, Kapitalvermögen und bestimmte Nebentätigkeiten (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).
BFH-Rspr.: Schon geringste schädliche Tätigkeit → ganzer Antrag entfällt (z.B. BFH IV R 41/11).