Erst- / Zweitausbildung – § 9 vs. § 10 EStG

Steuersoft Tools · Werbungskosten vs. Sonderausgaben 6.000 €
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Erstausbildung (§ 10 I Nr. 7 EStG): Sonderausgaben bis 6.000 € — nur in dem VZ abz., kein Verlustvortrag. Zweitausbildung / Studium nach Erstausbildung (§ 9 EStG): voll als Werbungskosten ohne Cap, mit Verlustvortrag § 10d EStG → spätere Steuerersparnis bei Berufsstart.

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Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erstausbildungs-Aufwendungen Sonderausgabe bis 6.000 €/Jahr.

§ 9 Abs. 6 EStG: Aufwendungen für Erstausbildung sind keine Werbungskosten.

§ 9 Abs. 1 EStG: Aufwendungen für Zweitausbildung (nach Erstausbildung) → Werbungskosten ohne Cap.

§ 10d EStG: Verlustvortrag bei Werbungskosten-Überschuss; übersteigender Verlust trägt sich auf folgende VZ.

BVerfG 2 BvL 23/14 v. 19.11.2019: Verfassungsmäßigkeit der Erstausbildungs-Regelung bejaht.

BFH VI R 8/12 / VI R 27/13 ff.: Definition Erstausbildung — mind. 12 Mt Vollzeit, mit Abschluss.