Erstausbildung (§ 10 I Nr. 7 EStG): Sonderausgaben bis 6.000 € — nur in dem VZ abz., kein Verlustvortrag. Zweitausbildung / Studium nach Erstausbildung (§ 9 EStG): voll als Werbungskosten ohne Cap, mit Verlustvortrag § 10d EStG → spätere Steuerersparnis bei Berufsstart.
Eingaben
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Ergebnis
Abziehbar im VZ–
Verlustvortrag (Zweit)–
Spätere Steuerersparnis–
Modus–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erstausbildungs-Aufwendungen Sonderausgabe bis 6.000 €/Jahr.
§ 9 Abs. 6 EStG: Aufwendungen für Erstausbildung sind keine Werbungskosten.
§ 9 Abs. 1 EStG: Aufwendungen für Zweitausbildung (nach Erstausbildung) → Werbungskosten ohne Cap.
§ 10d EStG: Verlustvortrag bei Werbungskosten-Überschuss; übersteigender Verlust trägt sich auf folgende VZ.
BVerfG 2 BvL 23/14 v. 19.11.2019: Verfassungsmäßigkeit der Erstausbildungs-Regelung bejaht.
BFH VI R 8/12 / VI R 27/13 ff.: Definition Erstausbildung — mind. 12 Mt Vollzeit, mit Abschluss.