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Einspruchs-Grundlagen-Cockpit
Anhängige Verfahren · § 165 AO-Vorläufigkeit · Allgemeinverfügungen § 367 Abs. 2b AO
Übersicht
Drei Quellen für Einsprüche in der Steuerberaterpraxis: (1) Anhängige Verfahren beim BFH/BVerfG/EuGH → Ruhend-Schaltung nach § 363 II AO möglich; (2) § 165 AO-Vorläufigkeitskatalog → diese Punkte sind automatisch offen, kein Einspruch nötig; (3) Allgemeinverfügungen § 367 Abs. 2b AO → Massen-Einsprüche zu nicht-anhängigen Punkten werden zurückgewiesen.
Aktuelle Vorläufigkeitspunkte gemäß BMF-Schreiben über die Anwendung des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Bei diesen Sachverhalten ergehen alle Steuerbescheide automatisch vorläufig — ein Einspruch ist nicht erforderlich, solange das jeweilige BVerfG-/BFH-Verfahren noch anhängig ist.
SachverhaltNormAnhängiges VerfahrenVerfahrens-Az.
Stand: BMF v. 04.04.2025 (gleichlautende Erlasse) · Nächste Aktualisierung erwartet Q3/2026 · Pflege manuell, nicht automatisch.
Muster-Bausteine für Einspruchsbegründungen. Jeder Baustein verweist auf ein aktuell anhängiges Verfahren — bei Ruhend-Schaltung nach § 363 Abs. 2 AO ist das Aktenzeichen entscheidend. Markierten Text mit dem Floating-Button „📋 Mit Quelle kopieren" direkt in dein Schriftsatz-System übernehmen. Pflege manuell · Stand: 17.05.2026.
Achtung: Für diese Themenbereiche haben die obersten Finanzbehörden der Länder Allgemeinverfügungen nach § 367 Abs. 2b AO erlassen — Einsprüche zu diesen Punkten werden ohne Einzelbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Wer das Verfahren offen halten möchte, muss Klage erheben. Die Klagefrist beträgt abweichend von § 47 Abs. 1 FGO ein Jahr ab Bekanntgabe; die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts als bekannt gegeben (§ 367 Abs. 2b S. 4 und 5 AO).
DatumSachverhaltHintergrund-VerfahrenQuelle
Stand: gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder · Pflege manuell. Bei per Allgemeinverfügung zurückgewiesenen Massen-Einsprüchen läuft die Klagefrist ein Jahr ab dem Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts (§ 367 Abs. 2b AO).