Einnahmen-Überschuss-Rechnung – § 4 III EStG

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§ 4 Abs. 3 EStG: Vereinfachte Gewinnermittlung für Nicht-Buchführungs­pflichtige (Freiberufler, Kleingewerbe ≤ 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn). Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben (Zufluss-/Abfluss­prinzip). GWG-Wahlrecht: ≤ 800 € Sofortabschreibung oder Sammelposten 250–1.000 €.

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Ergebnis
Summe Einnahmen
Summe Ausgaben
Gewinn (Anlage EÜR)
Über Grenze § 141 AO?

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Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 3 EStG: Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

§ 11 EStG: Zufluss-/Abflussprinzip — Einnahmen/Ausgaben im Jahr der Zahlung.

§ 6 Abs. 2 EStG: GWG-Sofortabschreibung bis 800 € netto.

§ 6 Abs. 2a EStG: Sammelposten 250–1.000 € auf 5 Jahre abschreibbar (Wahlrecht).

§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag + Sonder-AfA bei Gewinngrenze ≤ 200.000 €.

§ 141 AO: Buchführungspflicht ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (ab 2024).

Anlage EÜR (amtlich): Verpflichtende Übermittlung an FA in elektronischer Form.