Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG): Unterkunft max. 1.000 €/Monat, Verpflegungsmehraufwand nur in den ersten 3 Monaten, wöchentliche Familienheimfahrten und Umzugskosten.
Eingaben
Miete inkl. NK, Strom, Reinigung
Max. 1 pro Woche anerkannt (§ 9 I Nr. 5 S. 3)
Nur zu Beginn der Tätigkeit
Ergebnis
Werbungskosten DHF (jährlich)
0€
Unterkunft
0 €
Verpflegung
0 €
Fahrten
0 €
Umzug
0 €
Rechenweg
Rechtsgrundlagen: § 9 I Nr. 5 EStG (Voraussetzungen: eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt + Wohnen am Beschäftigungsort), Unterkunftskosten max. 1.000 €/Monat (inkl. NK, Rundfunk, Reinigung, Stellplatz); Familienheimfahrten 1×/Woche mit Entfernungspauschale 0,30 €/km bis 20 km, 0,38 €/km ab 21. km (§ 9 I Nr. 4 EStG analog); Verpflegungsmehraufwand nur erste 3 Monate (§ 9 IVa EStG, 28 €/14 €). Umzugskosten abzugsfähig bei Einzug und Auszug.
Nicht modelliert: Kostenteilung bei geteilter Nutzung, beruflich veranlasste Telefonkosten, Ausstattungskosten der Zweitwohnung (siehe BFH VI R 18/17: Hausrat gilt nicht als Unterkunftskosten, separat abzugsfähig), Einzelfallprüfung Lebensmittelpunkt.
Nicht modelliert: Kostenteilung bei geteilter Nutzung, beruflich veranlasste Telefonkosten, Ausstattungskosten der Zweitwohnung (siehe BFH VI R 18/17: Hausrat gilt nicht als Unterkunftskosten, separat abzugsfähig), Einzelfallprüfung Lebensmittelpunkt.