Differenzbesteuerung – § 25a UStG

Steuersoft Tools · Gebrauchtwaren · Marge × 19/119
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§ 25a UStG: Wiederverkäufer (Gebrauchtwarenhandel) versteuern nur die Marge (Verkauf − Einkauf) statt des Vollumsatzes. Voraussetzung: Gegenstand wurde von einer Privatperson, Kleinunternehmer oder anderem Wiederverkäufer ohne USt-Ausweis erworben. Steuer = Marge × 19/119. Keine USt-Ausweisung in der Rechnung.

Eingaben

Ergebnis
Marge
USt
Marge netto
Vergleich Voll-USt

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 25a Abs. 1 UStG: Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer von Gebrauchtwaren, Kunst, Sammlungsstücken und Antiquitäten.

§ 25a Abs. 3 UStG: Bemessungsgrundlage = Verkaufspreis − Einkaufspreis (Marge), USt herausgerechnet (× 19/119).

§ 25a Abs. 4 UStG: Gesamtmargenbesteuerung möglich für Gegenstände mit Einkaufspreis ≤ 500 € (vereinfacht).

§ 14a Abs. 6 UStG: Rechnung mit Hinweis "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", KEINE separate USt-Ausweisung.

§ 15 Abs. 1 UStG: Vorsteuerabzug aus dem Einkauf nicht zulässig (war ja keine USt ausgewiesen).