§ 33 EStG — Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und im Vergleich zur Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse außergewöhnlich sind. Typische Fälle: Krankheits- und Heilbehandlungskosten, Beerdigungskosten, Pflegeheimkosten (Eigenanteil), Scheidungskosten (eingeschränkt seit 2013), behinderungsbedingte Aufwendungen über den Pauschbetrag hinaus. Abzug nur soweit die zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) überschritten wird.
§ 33a EStG — Unterhalt + Berufsausbildung: Pauschalierte Höchstbeträge für Unterhaltsleistungen (Abs. 1) und für volljährige Kinder in Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses (Abs. 2).
§ 33b Abs. 3 — Behinderten-Pauschbetrag: Gestaffelt nach Grad der Behinderung (20–100). Seit VZ 2021 stark erhöht (z. B. GdB 50 = 1.140 € statt 570 € früher). Hilflose + Blinde: 7.400 €. Wahlweise statt Einzelnachweis.
§ 33b Abs. 6 — Pflege-Pauschbetrag: Für die unentgeltliche persönliche Pflege nahestehender Personen. Gestaffelt nach Pflegegrad: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4/5 oder hilflos = 1.800 €. Voraussetzung: Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen.
Anteil unter Steuerpflichtigen mit außergewöhnlicher Belastung: Die Tabelle 73111-0004 zählt nur Steuerpflichtige, die eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht haben. Der angezeigte Anteil ist daher die Zahl der Fälle der gewählten Belastungsart geteilt durch alle Steuerpflichtigen der Größenklasse mit irgendeiner außergewöhnlichen Belastung (Spalte „Insgesamt“) — nicht der Anteil an allen Steuerpflichtigen. Weil ein Steuerpflichtiger mehrere Arten zugleich geltend machen kann, ergeben die Anteile zusammen mehr als 100 %.
Plausibilisierung: Wenn ein Mandant deutlich höhere außergewöhnliche Belastungen geltend macht als der statistische Durchschnitt seiner Einkommens-Größenklasse, sollten die Belege besonders sorgfältig vorbereitet werden — das Finanzamt vergleicht intern mit ähnlichen Statistiken. Umgekehrt: liegt der Mandant darunter, sind die Werte in der Regel unauffällig.
Hinweis Datenstand: Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik wird mit einer Verzögerung von ca. 36 Monaten veröffentlicht — neueste Daten sind also typischerweise von Veranlagungszeitraum vor 3 Jahren.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 73111-0004 — Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit außergewöhnlichen Belastungen.