Doppelte Haushaltsführung – Detail-Eingabe

Steuersoft Tools · Vollständige Erfassung aller Aufwendungen · § 9 I Nr. 5 EStG
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Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Hausstands wohnt, an dem er den eigenen Lebensmittelpunkt hat, und diese Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Das ausführliche Formular erfasst alle absetzbaren Positionen — Voraussetzungen, Unterkunft (max. 1.000 € Pauschale), Verpflegung in den ersten 3 Mt, Familienheimfahrten, Umzug, Einrichtung.

1Voraussetzungen prüfen

2Unterkunftskosten Zweitwohnung

Höchstbetrag: 1.000 € / Monat (§ 9 I Nr. 5 S. 4 EStG, Inland). Übersteigender Anteil nicht abziehbar. Auslandsfälle: tatsächliche Kosten, soweit angemessen (60 m²-Wohnung).

3Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)

§ 9 IVa S. 12 EStG: Verpflegungspauschalen nur in den ersten 3 Monaten (Inland: 28 € voller Tag, 14 € An-/Abreisetag bzw. ≤ 8 h). Unterbrechung von 4 Wochen (Krankheit, Urlaub) → Neubeginn der 3-Mt-Frist.

4Familienheimfahrten

§ 9 I Nr. 5 S. 8 EStG: Eine Familienheimfahrt pro Woche, 0,30 €/km erste 20 km + 0,38 €/km ab 21. km (bis VZ 2026 gestaffelt). Alternativ: tatsächliche Kosten ÖPNV. Bei BahnCard / Flugkosten: tatsächliche Kosten anstelle Pauschale.

5Einrichtung & Hausrat (notwendig)

BMF v. 25.11.2020: Notwendige Einrichtungs- und Ausstattungs­kosten der Zweit­wohnung bis 5.000 € (inkl. USt) zusätzlich zu den 1.000 € Unterkunfts­kosten abziehbar (BFH VI R 18/17). Über 5.000 €: Vermutung der Notwendigkeit widerlegt, Einzelnachweis.

6Umzugskosten

BMF v. 21.07.2023: Umzugskostenpauschale (sonstige Umzugsauslagen) für Berechtigte ab 01.04.2024: 964 € (Single) bzw. 858 € pro weiteres Familienmitglied + 192 € sonst. Plus tatsächliche Transport-/Reisekosten.

7Sonstige absetzbare Aufwendungen

8Auswirkung auf die Steuer

Ergebnis
Unterkunft (Cap 1.000 €)
Verpflegungsmehraufwand
Familienheimfahrten
Einrichtung (5.000-€-Vermut.)
Umzugskosten
Sonstige Kosten
Werbungskosten gesamt
Steuerersparnis

📋Detaillierter Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

§Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Erste Tätigkeitsstätte muss außerhalb des eigenen Hausstands liegen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG: Unterkunfts­kosten max. 1.000 €/Monat (Inland); übersteigend nicht abziehbar.

§ 9 Abs. 4a S. 12 EStG: Verpflegungs­mehraufwand für die ersten 3 Monate. 4-Wochen-Unterbrechung → Neubeginn.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 8 EStG: Familienheimfahrten: 1×/Woche, 0,30 €/km bis 20 km + 0,38 €/km ab 21. km (bis VZ 2026).

§ 1 Abs. 2 BUKG / BMF v. 21.07.2023: Umzugskostenpauschale Berechtigter 964 €, Familienmitglied 858 €, sonst 192 € (ab 01.04.2024).

BFH VI R 18/17 v. 04.04.2019 / BMF v. 25.11.2020: Notwendige Einrichtung bis 5.000 € zusätzlich, ZUSÄTZLICH zu 1.000-€-Cap (eigenständige Werbungskosten).

BFH VI R 39/16 v. 16.01.2018: Finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz ≥ 10 % der Lebenshaltungskosten.

R 9.11 LStR: Detailregelungen Doppelte Haushaltsführung.