Zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Freistellungsmethode — ausländische Einkünfte steuerfrei in DE, aber Progressionsvorbehalt § 32b EStG. Anrechnungsmethode § 34c EStG — ausländische Steuer wird angerechnet, gedeckelt auf die ESt, die anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt.
Eingaben
–
Ergebnis
ESt nach Methode–
Sondersatz (Frei.)–
Anrechnungsbetrag–
Vergleich andere Methode–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 34c Abs. 1 EStG: Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche ESt, beschränkt auf Anrechnungshöchstbetrag (= dt. ESt × Auslandseinkünfte/Welteinkommen).
§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG: Progressionsvorbehalt für DBA-freigestellte Einkünfte; Sondersatz = ESt(zvE+ausl.) / (zvE+ausl.).
§ 34c Abs. 6 EStG: DBA hat Vorrang. Wird im DBA Freistellung vereinbart → § 32b ProgVorbehalt; bei Anrechnung → § 34c.
OECD-MA Art. 23A/23B: Freistellungsmethode (mit ProgVorbehalt) bzw. Anrechnungsmethode.
BFH I R 47/16: Anrechnungsmethode pro Land getrennt zu berechnen ("per country limitation").