Buchführungspflicht – § 141 AO

Steuersoft Tools · 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn (ab 2024)
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Ab 2024: Gewerbliche + land-/forstwirtschaftliche Unternehmer buchführungspflichtig, wenn Umsatz > 800.000 € ODER Gewinn > 80.000 € (LuF: Wirtschaftswert > 25.000 €). Freiberufler nie § 141 AO.

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Rechtsgrundlagen

§ 141 Abs. 1 AO: Gewerbliche Unternehmer/LuF, die nach anderen Gesetzen nicht buchführungspflichtig sind, werden es, wenn

1. Umsatz > 800.000 € (bis 2023: 600.000 €), oder
2. Gewinn > 80.000 € (bis 2023: 60.000 €), oder
3. Wirtschaftswert LuF > 25.000 €.

§ 18 Abs. 1 EStG: Freiberufler → keine Buchführungspflicht nach § 141 AO (nur EÜR § 4 III EStG).

§ 238 HGB: Kaufleute (OHG, KG, GmbH, AG) immer buchführungspflichtig, unabhängig von § 141.