R 33.4 EStR: Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung nur, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Maßstab: angemessene Beerdigung (~7.500–10.000 € BFH). Trauerkleidung und Trauerfeier-Bewirtung sind nicht abziehbar (H 33.1–33.4 EStH, BFH VI R 76/66).
Eingaben
–
Ergebnis
Aufwand > Nachlass–
Anteilig (Erbquote)–
Zumutbare Belastung–
agB abziehbar–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen, soweit sie zwangsläufig erwachsen.
R 33.4 Abs. 1 EStR: Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und sind nur abziehbar, soweit sie den Nachlasswert übersteigen.
BFH v. 12.08.1966 VI R 76/66 (H 33.1–33.4 EStH): Aufwendungen für Trauerkleidung sind keine außergewöhnliche Belastung — sie hängen nur mittelbar mit der Bestattung zusammen.
BFH VI R 50/13: Auch Pflichtteil/Vorausvermächtnisse mindern den Nachlass.
§ 33 Abs. 3 EStG: Zumutbare Belastung gestaffelt 1-7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (BFH VI R 75/14 stufenweise).
R 33b Abs. 7 EStR: Auslandsbestattung nur bei Inland-Pflichten oder besonderen Umständen.