R 33.4 EStR: Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung nur, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Maßstab: angemessene Beerdigung (~7.500–10.000 € BFH). Trauerkleidung max. 100 €/Pers. (BFH III R 67/79). Trauerfeier-Bewirtung nicht abziehbar.
Eingaben
–
Ergebnis
Aufwand > Nachlass–
Anteilig (Erbquote)–
Zumutbare Belastung–
agB abziehbar–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen, soweit sie zwangsläufig erwachsen.
R 33.4 Abs. 1 EStR: Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und sind nur abziehbar, soweit sie den Nachlasswert übersteigen.
BFH III R 67/79 v. 27.04.1984: Trauerkleidung-Aufwendungen pauschal je Pers. anerkannt (heute ~100 €).
BFH VI R 50/13: Auch Pflichtteil/Vorausvermächtnisse mindern den Nachlass.
§ 33 Abs. 3 EStG: Zumutbare Belastung gestaffelt 1-7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (BFH VI R 75/14 stufenweise).
R 33b Abs. 7 EStR: Auslandsbestattung nur bei Inland-Pflichten oder besonderen Umständen.