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Behinderten-Pauschbetrag
§ 33b EStG: GdB-abhängig, Pflege- & Hinterbliebenen-PB
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Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG (seit 2021 verdoppelt durch BehPauschBetrG). Zusätzlich Hinterbliebenen- und Pflegepauschbetrag kumulierbar. Statt des Pauschbetrags können auch Einzelnachweise nach § 33 EStG geltend gemacht werden (Günstigerprüfung).
Eingaben
Erhöht auf 7.400 €
Witwen-/Waisen-/Elternrente
Unentgeltliche häusliche Pflege
PB des Kindes wird Elternteil zugerechnet
Summe steuerlich abzugsfähig
Pauschbetrag gesamt
0
Behinderten-PB
0 €
Hinterbliebenen-PB
0 €
Pflege-PB
0 €
GdB-Tabelle § 33b III EStG (ab 2021)
GdBPauschbetragAnmerkung
20384 €ab GdB 20 abzugsfähig
30620 €
40860 €
501.140 €"Schwerbehindert"
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €
Hilflos/Blind7.400 €Merkzeichen H, Bl, TBl
Rechenweg
Rechtsgrundlagen: § 33b I–III EStG (Behinderten-PB, Staffelung nach GdB), § 33b IV (Hinterbliebenen-PB 370 €), § 33b V (Übertragung Kinder-PB auf Eltern, bei Kindern unter 18 oder in Berufsausbildung), § 33b VI (Pflege-PB für häusliche Pflege durch nahe Angehörige ohne Entgelt, gestaffelt nach Pflegegrad). Beträge verdoppelt zum 01.01.2021 durch BehPauschBetrG v. 09.12.2020.
Alternative: Statt Pauschbetrag Einzelnachweis nach § 33 EStG (außergew. Belastungen, z. B. Umbau, Heilmittel) — Finanzamt nimmt automatisch Günstigerprüfung vor. Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderung § 33 IIa EStG (900 €/4.500 € Pauschbetrag für Fahrtkosten) zusätzlich zum Behinderten-PB möglich.