Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Steuersoft Tools · zumutbare Eigenbelastung (BFH-Stufenmodell)
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§ 33 EStG: Krankheits-, Pflege-, Kur-, Beerdigungskosten u.ä. sind abzugsfähig, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Seit BFH-Urteil VI R 75/14 (2017) stufenweise Berechnung: Jede Einkommensstufe wird mit ihrem eigenen Prozentsatz belastet – nicht der gesamte GdE mit dem höchsten.

Eingaben

Ergebnis
Zumutbare Belastung
Abzugsfähig
Quote Eigenbelastung
Aufwendungen

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 33 Abs. 1 EStG: Außergewöhnliche Belastungen – Aufwendungen, die dem Stpfl. zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Stpfl. Abzug, soweit zumutbare Belastung überschritten.

§ 33 Abs. 3 EStG – Zumutbare Belastung nach Stufen:

bis 15.340 €: Single 5 % · Paar 4 % · 1–2 Kd 2 % · ≥3 Kd 1 %
15.340–51.130 €: Single 6 % · Paar 5 % · 1–2 Kd 3 % · ≥3 Kd 1 %
über 51.130 €: Single 7 % · Paar 6 % · 1–2 Kd 4 % · ≥3 Kd 2 %

BFH VI R 75/14 (19.01.2017): Stufenweise Anwendung – nur der auf die jeweilige Stufe entfallende Teil des GdE wird mit dem zugehörigen Prozentsatz belegt.

§ 33a EStG: Typisierte agB – Unterhalt, Ausbildungsfreibetrag (gesondert, nicht hier).

§ 33b EStG: Behinderten-Pauschbetrag (separates Tool).