🎓 Ausbildungsfreibetrag § 33a Abs. 2 EStG

Volljähriges Kind in auswärtiger Berufsausbildung · Monatsanteilige Berechnung · Eltern-Aufteilung · Steuersoft Tools
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG: Wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, können Eltern pro Kalenderjahr einen Freibetrag geltend machen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden seit VZ 2012 nicht mehr angerechnet. Berechnung erfolgt zeitanteilig nach vollen Monaten (Monatsbruchteile = volle Monate).

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Auswärts-Monate
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Anspruchsanteil
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Ausbildungsfreibetrag
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Rechtsgrundlagen & Praxis-Hinweise

§ 33a Abs. 2 EStG — Ausbildungsfreibetrag: Für jedes volljährige Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht und das auswärtig untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag in Höhe von 1.200 € pro Kalenderjahr (seit VZ 2023) abgezogen werden.

Historische Beträge:

Zwölftelung § 33a Abs. 3 EStG: Liegen die Voraussetzungen nicht im ganzen Kalenderjahr vor, wird der Freibetrag um je 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen. Monatsbruchteile zählen als voller Monat (zugunsten des Steuerpflichtigen — z. B. Ausbildungsbeginn 25. September = ganzer September zählt).

Voraussetzungen:

Auswärtige Unterbringung: Das Kind muss tatsächlich in einer auswärtigen Unterkunft (eigene Wohnung, WG, Studentenwohnheim, Internat) wohnen — nicht im Elternhaushalt. Pendeln vom Elternhaus zur Ausbildungsstätte reicht nicht (BFH III R 60/17).

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes: Werden seit VZ 2012 NICHT mehr angerechnet (anders als bis 2011). BAföG, Stipendien, Nebenjob-Einkünfte des Kindes mindern den Freibetrag also nicht — auch nicht in den VZ 2021 und 2022, in denen der Freibetrag noch 924 € betrug. Mit VZ 2023 wurde lediglich der Betrag auf 1.200 € angehoben.

Aufteilung zwischen Eltern (§ 33a Abs. 2 Satz 4 EStG): Bei nicht zusammen­veranlagten Eltern wird der Freibetrag auf Antrag in beliebigem Verhältnis aufgeteilt (Standard: hälftig je 50 %). Bei nicht übereinstimmenden Anträgen erfolgt hälftige Aufteilung von Amts wegen.

Verhältnis zum Kindergeld: Ausbildungsfreibetrag ist zusätzlich zum Kinderfreibetrag/Kindergeld zu gewähren. Im Rahmen der Günstigerprüfung wirkt sich der Ausbildungsfreibetrag also unmittelbar steuermindernd aus.

Zitierfähige BFH-Rechtsprechung: BFH III R 60/17 (auswärtige Unterbringung setzt eigene Haushaltsführung voraus); BFH III R 49/13 (Praxisferne Auslandsausbildung).

Tipp Steuersoft: Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage Kind eingetragen. Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG bei anderen außergewöhnlichen Belastungen) hat der Ausbildungsfreibetrag keine Auswirkung — er ist ein eigenständiger Freibetrag.