§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung in den ersten 3 Jahren nach Erwerb sind Herstellungskosten, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten Gebäude (netto, ohne USt, ohne G&B) übersteigen. Sonst sofort abz. Erhaltungsaufwand.
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Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Aufwendungen für Instandsetzung/Modernisierung gehören zu den HK eines Gebäudes, wenn sie ohne USt 15 % der AK Gebäude in 3 Jahren nach Anschaffung übersteigen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG: Ausgenommen: Erweiterungen iSv § 255 II HGB sowie jährlich übliche Erhaltungsaufwendungen.
BFH IX R 25/14 v. 14.06.2016: Sämtliche bauliche Maßnahmen (auch Schönheitsreparaturen) zählen zur 15 %-Berechnung — Schönheitsreparaturen wären sonst sofort abziehbar.
BFH IX R 25/14, R 22/15 R, R 15/15: Drei Leitentscheidungen zum anschaffungsnahen Aufwand.
BMF v. 20.10.2017: Anwendungsfragen, insb. Abgrenzung Schönheitsreparaturen.