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Aktien-Verlustverrechnungstopf
§ 20 Abs. 6 EStG · Aktientopf · Allgemeiner Topf · Verlustvortrag
Übersicht
🪣 Zwei Verlust-Töpfe bei Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 EStG): Aktien (Verluste nur mit Aktien-Gewinnen verrechenbar) und allgemeiner Topf (alle übrigen Verluste, auch aus Termingeschäften; mindert auch Aktien-Gewinne). Die frühere Begrenzung für Termingeschäftsverluste auf 20.000 €/Jahr ist mit dem JStG 2024 in allen offenen Fällen entfallen (§ 52 Abs. 28 S. 25 EStG). Verluste werden bankseitig verrechnet, Übertrag in andere Bank nur via Verlustbescheinigung (Frist 15.12.!).
Veranlagungsjahr & Vorjahres-Verlustvorträge
Töpfe im laufenden Jahr
📈 Aktien-Topf§ 20 VI 4 EStG

Veräußerungsgewinne / -verluste aus Aktien. Nur untereinander verrechenbar.

📊 Sonstiger Topf§ 20 VI 1+2 EStG

Zinsen, Dividenden, ETF/Fonds, Anleihen u.ä. Verluste mindern alle Kapitalerträge, auch Aktien-Gewinne.

📉 Termingeschäfteallg. Topf

Gewinne/Verluste aus CFDs, Optionen, Futures — seit dem JStG 2024 ohne Höchstbetrag im allgemeinen Topf verrechenbar.

Ergebnis & Verlustvortrag
Stpfl. Kapitalertrag (nach Verlustverrechnung)
…
Resttopf Aktien (Vortrag)
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Resttopf Sonstige (Vortrag)
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davon aus Termingeschäften (kein eigener Topf mehr)
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⚠ Wichtige Regeln & Praxistipps: