🪣 Zwei Verlust-Töpfe bei Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 EStG): Aktien (Verluste nur mit Aktien-Gewinnen verrechenbar) und allgemeiner Topf (alle übrigen Verluste, auch aus Termingeschäften; mindert auch Aktien-Gewinne). Die frühere Begrenzung für Termingeschäftsverluste auf 20.000 €/Jahr ist mit dem JStG 2024 in allen offenen Fällen entfallen (§ 52 Abs. 28 S. 25 EStG). Verluste werden bankseitig verrechnet, Übertrag in andere Bank nur via Verlustbescheinigung (Frist 15.12.!).
Veranlagungsjahr & Vorjahres-Verlustvorträge
Töpfe im laufenden Jahr
📈 Aktien-Topf§ 20 VI 4 EStG
Veräußerungsgewinne / -verluste aus Aktien. Nur untereinander verrechenbar.
📊 Sonstiger Topf§ 20 VI 1+2 EStG
Zinsen, Dividenden, ETF/Fonds, Anleihen u.ä. Verluste mindern alle Kapitalerträge, auch Aktien-Gewinne.
📉 Termingeschäfteallg. Topf
Gewinne/Verluste aus CFDs, Optionen, Futures — seit dem JStG 2024 ohne Höchstbetrag im allgemeinen Topf verrechenbar.
Ergebnis & Verlustvortrag
Stpfl. Kapitalertrag (nach Verlustverrechnung)
…
Resttopf Aktien (Vortrag)
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Resttopf Sonstige (Vortrag)
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davon aus Termingeschäften (kein eigener Topf mehr)
…
⚠ Wichtige Regeln & Praxistipps:
- Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG): Bei mehreren Depots/Banken kann nicht-bankseitig verrechnet werden — Antrag bis 15. Dezember des laufenden VZ.
- Aktien-Verluste sind besonders restriktiv (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG): NUR mit Aktien-Gewinnen, NICHT mit Dividenden o.ä.
- Termingeschäfte: Die Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG a.F., 20.000 €) ist durch das JStG 2024 gestrichen und in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 28 S. 25, 26 EStG).
- Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt. Ein Aktien-Vortrag bleibt im Aktientopf; ein Vortrag aus dem allgemeinen Topf mindert auch Aktien-Gewinne.
- Wash-Sale-Regel gibt es in DE nicht (anders als USA) — Verkauf + Sofort-Wiederkauf grds. erlaubt zur Verlustrealisierung („Tax-Loss-Harvesting").