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AdV-Antrag — Aussetzung der Vollziehung
§ 361 AO · § 69 FGO · AdV-Zinsen § 237 AO
Übersicht
Bescheid & strittiger Betrag
Der vom Einspruch erfasste Teil — typisch deutlich unter Festsetzung
Ø Verfahrensdauer Einspruch + ggf. Klage
Mandant & Finanzamt
AdV-Antrag — Risiko-Analyse
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AdV-Betrag
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Bei Erfolg: kein Zins
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Bei Misserfolg: AdV-Zinsen
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Rechtsgrundlage AdV:
§ 361 AO: Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt — bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unbilliger Härte. Antrag i.d.R. zusammen mit dem Einspruch.
§ 69 FGO: AdV durch das Finanzgericht — wenn FA abgelehnt oder Klage anhängig.
§ 237 AO — AdV-Zinsen: Bei Misserfolg des Einspruchs/der Klage werden auf den ausgesetzten Betrag Zinsen von 0,5 % pro Monat (= 6 % p.a.) erhoben, vom Eingang des Einspruchs bzw. der Rechtshängigkeit bis zum Ende der Aussetzung (§ 237 Abs. 2 AO), nur für volle Monate; der Betrag wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 AO). Bei Erfolg: keine Zinsen.
Praxis-Tipp: Bei hoher Erfolgsaussicht (anhängiges Musterverfahren!) lohnt AdV. Bei geringer Aussicht kann das AdV-Zinsrisiko (6 % p.a.) teurer sein als die sofortige Zahlung. Eine Stundung ist nicht billiger: Stundungszinsen (§ 234 AO) betragen ebenfalls 0,5 % pro Monat (§ 238 Abs. 1 AO); 0,15 % pro Monat gelten nur für die Vollverzinsung nach § 233a AO.