Umfassender Rechner zur Abfindung nach § 34 EStG mit Fünftelregelung, Zusammenballungsprüfung, Jahres- und Teilauszahlungsoptimierung, Einzahlungsmodellen in die Altersvorsorge, Netto-Liquiditätsplanung ab VZ 2025 sowie arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung.
💡 So nutzen Sie den Rechner: Wählen Sie unten aus, was Sie berechnen möchten — Sie werden direkt zum passenden Bereich geführt. Alle Tabs arbeiten mit den gleichen Grundwerten (zvE, Abfindung, VZ), sodass Sie die Werte nur einmal erfassen müssen.
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Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) glättet den Progressionseffekt einer Einmalzahlung, indem sie rechnerisch so tut, als wäre die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Praktisch berechnet man die Einkommensteuer auf (zvE + 1/5 Abfindung) und multipliziert die Mehrsteuer gegenüber (zvE ohne Abfindung) mit fünf. Ergebnis: Bei stark progressionsempfindlichen zvE-Bereichen (typischerweise 20.000–80.000 € zvE) führt dies zu spürbaren Steuerersparnissen.
Wichtig ab VZ 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an (Wachstumschancengesetz, § 39b Abs. 3 EStG aufgehoben). Sie wird erst in der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt — der Arbeitnehmer muss daher Liquidität für den höheren Einbehalt einplanen. → Siehe Tab Liquidität 2025+.
🧮 Grundberechnung der Fünftelregelung. Geben Sie zvE, Abfindung und VZ ein — das Tool rechnet nach § 34 Abs. 1 EStG und vergleicht automatisch mit der Regelbesteuerung. Die Werte werden von allen weiteren Tabs übernommen.
1Eingaben
Einmalige Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG
zvE des Jahres ohne Abfindung (Lohn/sonstige Einkünfte nach Abzug aller SA/aW/Freibeträge)
Wichtig ab VZ 2025: Der Arbeitgeber zieht keine Lohnsteuer mehr nach der Fünftelregelung ein. Planen Sie die Liquidität ein → Tab „Liquidität 2025+".
Weiterführend
Prüfen Sie weitere Optimierungen:
✅ Zusammenballungsprüfung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Die Fünftelregelung ist nur anwendbar, wenn die Summe aus Abfindung + regulärem Arbeitslohn im VZ höher ist als das, was ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre. Maßgeblich ist grundsätzlich der Vorjahresvergleich (BFH, H 34.2 EStR).
1Eingaben zur Vergleichsrechnung
Aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis
Letzter Monat mit Lohn aus bisherigem AV
ALG I, neues Gehalt, Selbstständigkeit etc. bis 31.12.
Die Zusammenballung ist das zentrale Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Fünftelregelung. Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH v. 04.03.1998, XI R 46/97): Maßstab ist, dass der Steuerpflichtige mehr erhält als er ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte.
Besonderheiten:
• Sozialplan-Abfindungen bei Massenentlassungen: Zusammenballung regelmäßig unproblematisch.
• Aufhebungsvertrag mit Freistellung: Freistellungslohn zählt weiter zum regulären Arbeitslohn, keine Abfindung.
• Teilzahlungen in verschiedenen VZ: Unschädlich, wenn Nebenleistung nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09). → Siehe Tab „Optimierung".
📅 Auszahlungsjahr-Optimierung. Die Wahl des Auszahlungsjahres kann vierstellige Steuerersparnisse bringen — insbesondere vor Rentenbeginn, bei Elternzeit oder Jobwechsel. Unten finden Sie drei Module: Jahresverschiebung, 10-%-Teilzahlung und Mehrjahresvergleich.
1Auszahlung in Jahr A vs. Jahr B
z. B. nach Ruhestand, Elternzeit
Szenario A
0 €
ESt § 34 inkl. zvE
Szenario B
0 €
ESt § 34 inkl. zvE
Ersparnis günstigeres Jahr0 €
2Teilauszahlung (10-%-Regel, BFH IX R 11/09)
Zahlt der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung in einem anderen VZ aus, bleibt die Fünftelregelung nur dann anwendbar, wenn die Nebenleistung maximal 10 % der Hauptleistung beträgt.
Anteil Nebenleistung an Hauptleistung0 %
Grenzwert nach BFH-Rechtsprechung10 %
3Mehrjahresvergleich 2023 / 2024 / 2025
Steuerwirkung der gleichen Abfindung in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen — zeigt die Entlastung durch Tarifanpassungen.
VZ
ESt § 34
ESt Regel
Ersparnis § 34
Belastungsquote*
* ESt + Soli + KiSt (auf Abfindungssteueranteil) / Abfindung
⚠️ Teilzahlung > 10 %: Führt zum Verlust der Fünftelregelung für das gesamte Konstrukt. Finanzamt wendet dann die Regelbesteuerung an — in aller Regel die teurere Variante.
🏦 Abfindung in die Altersvorsorge einzahlen. Zwei typische Gestaltungsmodelle: (a) Ausgleichszahlung in die gesetzliche RV nach § 187a SGB VI bei vorzeitigem Rentenbezug, (b) Einzahlung in Basisrente (Rürup) oder bAV. Beide Modelle reduzieren das zvE und verstärken den Hebel der Fünftelregelung.
1Eingabe
Basisrente oder RV-Ausgleichszahlung (Sonderausgabe § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, zu 100 % abzugsfähig bis Höchstbetrag)
Höchstbetrag 2025: 29.344 € (Single) / 58.688 € (Splittingveranlagung). Beiträge zur bAV werden hier nicht modelliert, da sie i. d. R. bereits pauschal i. R. § 3 Nr. 63 EStG (bis 7.728 € steuerfrei 2025) abgegolten sind.
2Wirkung auf die Steuerbelastung
Ohne Einzahlung
0 €
ESt § 34 gesamt
Mit Einzahlung
0 €
ESt § 34 nach SA-Abzug
Einzahlungsbetrag (Brutto)0 €
Abzugsfähig als Sonderausgabe0 €
Reduziertes zvE für Fünftelregelung0 €
Steuerersparnis durch Einzahlung0 €
Effektive Beitragsquote*0 %
* Was der Einzahler wirtschaftlich trägt: (Einzahlung − Steuerersparnis) / Einzahlung
Hinweise § 187a SGB VI
Mit einer Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI können Sie Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug (bis zu 14,4 % = 0,3 % × 48 Monate) ausgleichen. Der Ausgleich ist ab dem 50. Lebensjahr möglich. Die Einzahlung ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) abzugsfähig — zusätzlich zu laufenden RV-Beiträgen, jedoch innerhalb des Höchstbetrags.
Besonderheit Abfindung + § 187a: Mit AG-Unterstützung kann die Abfindung zweckgebunden in die RV gezahlt werden — dann greift § 3 Nr. 28 EStG (bis 4 % BBG West steuerfrei) für den AG-Teil. Unbedingt AG-Schreiben über Zweckbindung einholen.
Weiter:
⚠️ Änderung ab VZ 2025 (Wachstumschancengesetz): Arbeitgeber ziehen die Lohnsteuer nicht mehr nach der Fünftelregelung ein (§ 39b Abs. 3 EStG aufgehoben). Der Arbeitnehmer erhält die Entlastung erst über die Einkommensteuer-Veranlagung zurück. Für die Zwischenzeit ist die Liquiditätsplanung entscheidend.
1Eingabe
Zur Berechnung des LSt-Abzugs auf sonstigen Bezug
Laufender Arbeitslohn im VZ bis zum Abfindungszufluss
Die Abfindung erhöht regelmäßig nicht die ESt-Vorauszahlungen, da sie als einmaliges Ereignis im VZ anfällt. Das Finanzamt passt die Folgejahres-VZ aber anhand der letzten Veranlagung automatisch an — mit der einmaligen Abfindung ist dies verzerrend.
Empfehlung: Nach Zugang des Folge-VZ-Bescheides Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG stellen. Begründung: einmalige Sondersituation, keine wiederkehrende Einkunft. Musterformulierung: „Die Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt die im VZ [XXXX] vereinnahmte Abfindung i. H. v. [XX €]. Da diese Einnahme einmalig war, beantrage ich die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf [XX €] / Null."
Pflicht zur ESt-Erklärung
Wurde die Fünftelregelung wirksam (Zusammenballung+), besteht eine Pflicht zur ESt-Veranlagung (§ 46 Abs. 2 EStG), weil sonst der zu hohe LSt-Abzug nicht korrigiert wird. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) — später eingereichte Erklärungen bleiben grundsätzlich möglich (Antragsveranlagung).
⚖️ Arbeitsrecht & Sozialversicherung. Drei Module: Faustformel-Rechner zur Angebotsbewertung, Sperrzeitprüfung für ALG I, und Abgrenzung echte/unechte Abfindung für die SV-Beitragspflicht.
1Faustformel-Rechner (§ 1a KSchG)
Angefangenes Jahr > 6 Monate zählt voll
Rechenformel—
Faustformelwert0 €
Aus § 1a KSchG nur bei Kündigung aus betriebsbedingten Gründen und Verzicht auf Kündigungsschutzklage. Ansonsten Richtschnur für Verhandlungen.
2Sperrzeit ALG I (§ 159 SGB III)
Mit der Abfindung verbundene Kündigungsvereinbarungen können eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Prüfen Sie die typischen Ausschlussgründe:
Diese Heuristik ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung — die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
3Echte vs. unechte Abfindung (§ 14 SGB IV)
Nur eine echte Abfindung (Ausgleich für Verlust des Arbeitsplatzes) ist sozialversicherungsfrei. Wird der Betrag teilweise als rückständiger Lohn / Urlaubsabgeltung / Tantieme bezeichnet, ist dieser Teil beitragspflichtig.
SV-Pauschale ca. 20,1 % (KV 7,3 % + Zusatz 1,35 % + RV 9,3 % + AV 1,3 % + PV 1,85 %). Tatsächliche Beiträge nur bis BBG KV/PV 5.512,50 €/Monat bzw. RV/AV 8.050 €/Monat 2025.
❓ Hilfe & Beispiele. Hier finden Sie häufige Fragen, ausgearbeitete Beispielfälle zum direkten Laden in den Rechner sowie ein Glossar der wichtigsten Begriffe.
Ausgearbeitete Beispiele
Häufige Fragen (FAQ)
Wann lohnt sich die Fünftelregelung nicht?
Wenn das zvE bereits im Spitzensteuersatz (45 %) liegt oder wenn das zvE + Abfindung komplett im proportionalen Bereich der Zonen 4 oder 5 liegt, bringt § 34 praktisch keine Ersparnis. Unter dem Grundfreibetrag kann die Fünftelregelung sogar einen Nachteil erzeugen (alle 5 Fiktivjahre unterliegen keiner oder geringer Progression). Das Tool rechnet automatisch und zeigt „Ersparnis: 0 €" wenn kein Vorteil entsteht.
Muss ich den Antrag auf Fünftelregelung selbst stellen?
Nein. Das Finanzamt prüft von Amts wegen und wendet bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch § 34 EStG an (Günstigerprüfung). In der Anlage N / Anlage S sind die ao Eink. gesondert einzutragen. Der Arbeitgeber muss die Abfindung zudem in der LSt-Bescheinigung unter Zeile 10 (ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge und Entschädigungen) ausweisen.
Ist die Abfindung pfändbar?
Abfindungen gelten nach § 850i ZPO als sonstige Einkünfte und sind bis zu einem gesonderten Pfändungsfreibetrag pfändbar. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht einen erhöhten Freibetrag gewähren (Härtefall). Rechtsberatung empfohlen, wenn Gläubiger beteiligt sind.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit direkt danach?
Die Abfindung wird nicht auf das ALG I angerechnet (§ 158 SGB III, nur bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist → Ruhezeit). Eine Sperrzeit von 12 Wochen kann entstehen, wenn der Aufhebungsvertrag als Eigenkündigung gewertet wird — siehe Tab „Arbeitsrecht & SV".
Können Abfindungen in Raten gezahlt werden?
Ja, aber mit steuerlicher Vorsicht: Ratenzahlung innerhalb eines VZ ist unproblematisch. Zahlungen in unterschiedlichen VZ zerstören die Zusammenballung, es sei denn, die Nebenleistung bleibt unter 10 % der Hauptleistung (BFH IX R 11/09). Im Tab „Optimierung" können Sie die 10-%-Regel prüfen.
Was ist mit dem Progressionsvorbehalt (z. B. ALG I)?
Beziehen Sie nach dem Abfindungsjahr ALG I, unterliegt das Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht den Durchschnittssteuersatz. Die Abfindung selbst (nach § 34) ist davon nicht direkt betroffen, das übrige zvE aber schon. Das Tool modelliert den Progressionsvorbehalt nicht — bei hohen Ersatzleistungen Rücksprache mit StB.
Gilt § 34 Abs. 3 EStG (Halber Steuersatz ab 55) auch für Abfindungen?
Nein. § 34 Abs. 3 EStG (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, Freibetrag 45.000 €) gilt ausschließlich für Veräußerungs- und Aufgabegewinne aus Betrieben (§ 16, § 17, § 18 EStG) und ist einmalig im Leben wählbar. Für Entschädigungen aus nichtselbstständiger Arbeit bleibt nur die Fünftelregelung.
Wie wirkt sich die Kirchensteuer aus?
Die KiSt knüpft an die festgesetzte ESt an. Der Rechner wendet den Hebesatz (8 % in BY/BW, 9 % sonst) auf die auf die Abfindung entfallende ESt an. Ein etwaiger Kirchenaustritt während des VZ wird anteilig berücksichtigt — hier aber nicht modelliert. Für eine exakte Berechnung ist die amtliche Konfessions-Meldung maßgebend.
Glossar
Abfindung (§ 24 Nr. 1 EStG): Entschädigung für entgehende Einnahmen bzw. für Aufgabe/Nichtausübung einer Tätigkeit. Zusammenballung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG): Zufluss muss zu einer Einkommenssteigerung gegenüber der Fortführung des Arbeitsverhältnisses führen. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Progressions-Glättungsregel. Rechnerische Verteilung auf 5 Jahre. Grundfreibetrag (GFB): 12.096 € (2025), 11.784 € (2024), 10.908 € (2023). Splittingtarif: Tarif für zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner (§ 32a Abs. 5 EStG). Solidaritätszuschlag: 5,5 % der ESt, Freigrenze 2025: 19.950 € (Grund) / 39.900 € (Split) mit Milderungszone. Echte Abfindung: Ausgleich Arbeitsplatzverlust → SV-frei (§ 14 SGB IV). Unechte Abfindung: Nachzahlung von Lohnansprüchen (Urlaub, Tantieme) → SV-pflichtig. § 187a SGB VI: Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug. Basisrente (Rürup): Private Altersvorsorge mit vollem Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). BBG: Beitragsbemessungsgrenze SV. 2025: KV/PV 5.512,50 €/Monat, RV/AV 8.050 €/Monat (West).
Voraussetzungen § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
1. Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG:
Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Buchst. a) bzw. für die Aufgabe einer Tätigkeit (Buchst. b) oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit (Buchst. c).
2. Zusammenballung:
Die Summe aus Abfindung + regulärem Arbeitslohn im VZ muss höher sein als der Betrag, der ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre. Maßgeblich: Vergleichsberechnung auf Basis des Vorjahreseinkommens (BFH, H 34.2 EStR).
3. Zufluss in einem Veranlagungszeitraum:
Die Abfindung muss grundsätzlich in einem VZ zufließen. Unschädlich sind geringe Teilzahlungen in einem anderen VZ (nicht mehr als 10 % der Hauptleistung; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09).
Sozialversicherung
Eine echte Abfindung (für den Verlust des Arbeitsplatzes, nicht für geleistete Arbeit) ist sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV – kein Arbeitsentgelt). Sie unterliegt damit weder KV, RV, PV noch AV.
Nachzahlungen rückständigen Arbeitslohns sind hingegen beitragspflichtig.
Krankenversicherung Besonderheit: Freiwillig versicherte Selbstzahler sollten prüfen, ob die Abfindung Auswirkung auf die Beitragsbemessung hat (bei Anrechnung auf das „Arbeitseinkommen" nach § 240 SGB V).
LSt-Abzug seit VZ 2025 (Wachstumschancengesetz)
Der Arbeitgeber ist ab 01.01.2025 nicht mehr verpflichtet, die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 3 S. 9, 10 EStG aufgehoben).
Der LSt-Abzug erfolgt wie bei regulärem Arbeitslohn. Die Fünftelregelung wird erst in der ESt-Veranlagung angewendet – der Arbeitnehmer erhält die Überzahlung als Erstattung.
→ Pflicht zur Einkommensteuererklärung bleibt bestehen (Günstigerprüfung ist von Amts wegen durchzuführen).
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG (Fünftelregelung), § 24 Nr. 1 EStG (Entschädigungsbegriff), § 32a EStG (Tarif), § 39b Abs. 3 EStG a.F. (LSt-Fünftelregelung, aufgehoben ab 2025 durch Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024), § 37 Abs. 3 S. 3 EStG (VZ-Herabsetzung), § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (SA-Abzug Altersvorsorge), § 3 Nr. 28 / Nr. 63 EStG (Steuerbefreiungen), § 187a SGB VI (Rentenabschlagsausgleich), § 14 SGB IV (Arbeitsentgeltbegriff), § 159 SGB III (Sperrzeit), § 158 SGB III (Ruhezeit), § 1a KSchG (Abfindungsanspruch), BFH v. 25.08.2009 IX R 11/09 (Teilzahlungen), BFH v. 04.03.1998 XI R 46/97 (Zusammenballung), H 34.2 EStR (Verwaltungsauffassung).
Nicht modelliert: § 34 Abs. 3 EStG (halber Steuersatz ab 55, nur für Betriebsveräußerungen), Progressionsvorbehalt § 32b EStG (ALG, Kurzarbeit), Sonderausgaben-Höchstbetragsberechnung mit bAV-Abzug, Bonus für Mindestvorsorgepauschale.
Haftungsausschluss: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte und ersetzen keine individuelle Steuer-, Arbeits- oder Sozialversicherungsberatung. Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.