Die Entfernungspauschale gilt nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für den Arbeitsweg ab. Bei einem Unfall gibt es davon Ausnahmen – aber nicht für alles im gleichen Maß. Dieser Rechner trennt deshalb nach der Sicherheit des Abzugs, damit erkennbar bleibt, welcher Teil belastbar ist und welcher auf Verwaltungsauffassung beruht.
1. Veranlassung
Nur ein Unfall auf dem beruflichen Weg führt zu Werbungskosten.
2. Kosten
Jeweils die Beträge, die Ihnen endgültig verblieben sind.
Gesichert abziehbar
Körperschaden und Behandlung
Nach Verwaltungsauffassung anerkannt
Fahrzeug- und Sachschaden
Bei einem Totalschaden ist nicht der Zeitwert anzusetzen, sondern der um die Abschreibung geminderte Anschaffungswert abzüglich eines Restverkaufserlöses. Für die Ermittlung steht der AfA-Rechner zur Verfügung; tragen Sie das Ergebnis hier ein.
Ergebnis
Krankheitskostengesichert neben der Entfernungspauschale abziehbar0,00 €
Fahrzeug- und Sachschaden0,00 €
Zusätzlich zur Entfernungspauschale0,00 €
Ansatz in der Anlage N0,00 €
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18, entschieden, dass sich diese Abgeltungswirkung nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen erstreckt; Krankheitskosten infolge eines Wegeunfalls sind daneben als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht erstattet werden. Für Fahrzeugschäden lässt die Finanzverwaltung den zusätzlichen Abzug nach H 9.10 LStH (Unfallschäden) weiterhin zu; diese Weisungslage steht allerdings im Spannungsverhältnis zur Abgeltungswirkung und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Nicht abziehbar sind nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 29/13, außergewöhnliche Wegekosten ohne Unfall wie die Folgen einer Falschbetankung. Bei Dienstreisen und Auswärtstätigkeiten greift die Abgeltungswirkung von vornherein nicht, dort sind Unfallkosten in vollem Umfang Werbungskosten. Ohne Gewähr.