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Beruflich veranlasster Umzug · § 9 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. BUKG

Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind die Kosten Werbungskosten. Neben den nachgewiesenen Kosten (Transport, Makler, doppelte Miete) kann für die vielen Kleinposten die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG ohne Einzelnachweis angesetzt werden.

1. Berufliche Veranlassung

Ohne beruflichen Anlass sind die Kosten privat (allenfalls § 35a für Umzugsdienstleistungen).

2. Pauschvergütung sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)

Deckt Trinkgelder, Ummeldung, Anpassen von Lampen/Gardinen/Herd u. Ä. ab – ohne Einzelnachweis.

Pauschale Berechtigte(r)0,00 €
weitere Personen0,00 €
Pauschvergütung gesamt0,00 €

3. Nachgewiesene Kosten

Zusätzlich zur Pauschale abziehbar – Belege aufbewahren.

Höchstbetrag je Kind: 1.286 € ab 01.03.2024 (BMF-Schreiben vom 28.12.2023), 1.181 € ab 01.04.2022, 1.160 € ab 01.04.2021 (BMF-Schreiben vom 21.07.2021).
Nachgewiesene Kosten gesamt0,00 €
Als Werbungskosten abziehbar0,00 €
Rechtsgrundlage: Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG); für die Höhe der abziehbaren Beträge zieht die Finanzverwaltung das Bundesumzugskostengesetz heran. Pauschvergütung § 10 BUKG: 964 € für die berechtigte Person, 643 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person, 193 € ohne eigene Wohnung vor bzw. nach dem Umzug — Beträge für Umzüge ab 01.03.2024 nach dem BMF-Schreiben vom 28.12.2023 (BStBl I 2024 S. 84). Das ist der letzte veröffentlichte Stand; auch das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2026 (Anhang 29 IV) nennt kein neueres Schreiben. Maßgeblich ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Für frühere Umzüge: 886 € / 590 € / 177 € ab 01.04.2022 und 870 € / 580 € / 174 € ab 01.04.2021 (BMF-Schreiben vom 21.07.2021, BStBl I 2021 S. 1021). Statt der Pauschale können die sonstigen Umzugsauslagen auch einzeln nachgewiesen werden. Bei privatem Anlass kommt für Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht. Ohne Gewähr.