🏦 Kontoführungsgebühren

§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG · 16-€-Pauschale ohne Nachweis · § 20 Abs. 9 EStG

Kontoführungsgebühren sind anteilig abziehbar, soweit das Konto der Einkünfteerzielung dient – beim Gehaltskonto also für den Gehaltseingang. In der Verwaltungspraxis werden dafür 16 € im Jahr ohne Nachweis nicht beanstandet – eine Rechtsnorm ist das nicht, ein Anspruch darauf besteht nicht. Höhere Beträge sind möglich, erfordern aber Belege und eine Aufteilung nach beruflicher und privater Nutzung. Bei Kapitaleinkünften greift dagegen ein vollständiges Abzugsverbot.

1. Zuordnung

Die Einkunftsart entscheidet darüber, ob überhaupt ein Abzug möglich ist.

2. Tatsächliche Kosten

Nur der beruflich veranlasste Anteil ist abziehbar; er ist zu schätzen und auf Nachfrage zu begründen.

Beim reinen Gehaltskonto mit privater Mitbenutzung ist ein Anteil zu schätzen. Wird ein Konto ausschließlich für die Einkünfte geführt, sind 100 % anzusetzen.
Nur für den Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Ab VZ 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar (§ 9a S. 3 EStG); bis 2025 zählt er in den Vergleich hinein.

2. Vergleichsgröße

Die Pauschale wirkt sich nur aus, wenn die Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.

Ab VZ 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar (§ 9a S. 3 EStG); bis 2025 zählt er in den Vergleich hinein.

Ergebnis

Gebühren insgesamt0,00 €
davon beruflich veranlasst0,00 €
Abziehbar0,00 €
Ansatz in der Anlage N 0,00 €
Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit das Konto der Einkünfteerzielung dient (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG); abziehbar sind sie, soweit sie durch Gutschriften von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und durch beruflich veranlasste Überweisungen entstehen; pauschale Gebühren sind nach dem Verhältnis beruflicher und privater Kontenbewegungen aufzuteilen (H 9.1 LStH, BFH vom 09.05.1984, VI R 63/80, BStBl. II S. 560). Die 16 € jährlich ohne Einzelnachweis sind eine Nichtbeanstandungspraxis der Finanzämter, die auch Finanzgerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben; ein gesetzlicher Pauschbetrag oder eine Verwaltungsanweisung mit diesem Betrag ist das nicht. Höhere Beträge erfordern Belege und eine Aufteilung nach beruflicher Veranlassung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen; abgegolten ist alles durch den Sparer-Pauschbetrag. Bei Gewinneinkünften liegen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vor. Ohne Gewähr.