§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG · 16-€-Pauschale ohne Nachweis · § 20 Abs. 9 EStG
Kontoführungsgebühren sind anteilig abziehbar, soweit das Konto der Einkünfteerzielung dient – beim Gehaltskonto also für den Gehaltseingang. Die Finanzämter erkennen dafür 16 € im Jahr ohne jeden Nachweis an. Höhere Beträge sind möglich, erfordern aber Belege und eine Aufteilung nach beruflicher und privater Nutzung. Bei Kapitaleinkünften greift dagegen ein vollständiges Abzugsverbot.
1. Zuordnung
Die Einkunftsart entscheidet darüber, ob überhaupt ein Abzug möglich ist.
2. Tatsächliche Kosten
Nur der beruflich veranlasste Anteil ist abziehbar; er ist zu schätzen und auf Nachfrage zu begründen.
Beim reinen Gehaltskonto mit privater Mitbenutzung ist ein Anteil zu schätzen. Wird ein Konto ausschließlich für die Einkünfte geführt, sind 100 % anzusetzen.
Nur für den Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Ab VZ 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar (§ 9a S. 3 EStG); bis 2025 zählt er in den Vergleich hinein.
2. Vergleichsgröße
Die Pauschale wirkt sich nur aus, wenn die Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
Ab VZ 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar (§ 9a S. 3 EStG); bis 2025 zählt er in den Vergleich hinein.
Ergebnis
Gebühren insgesamt0,00 €
davon beruflich veranlasst0,00 €
Abziehbar0,00 €
Ansatz in der Anlage N0,00 €
Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit das Konto der Einkünfteerzielung dient (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG); für das Gehaltskonto folgt das aus dem Gehaltseingang (BFH-Urteil vom 09.05.1984, BStBl. 1984 II S. 560; BFH-Urteil vom 19.01.1996, VI R 77/94). Ohne Einzelnachweis erkennen die Finanzämter 16 € jährlich an; ein gesetzlicher Pauschbetrag ist das nicht. Höhere Beträge erfordern Belege und eine Aufteilung nach beruflicher Veranlassung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen; abgegolten ist alles durch den Sparer-Pauschbetrag. Bei Gewinneinkünften liegen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vor. Ohne Gewähr.