🎓 Aus- und Fortbildungskosten

§ 9 Abs. 6 EStG · § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG · § 9 Abs. 4 S. 8 EStG

Dieselben Kosten wirken sich völlig unterschiedlich aus: Nach abgeschlossener Erstausbildung sind Bildungskosten unbegrenzt Werbungskosten – mit Verlustvortrag in spätere Jahre. Während der ersten Berufsausbildung sind sie nur Sonderausgaben bis 6.000 € und verfallen ohne eigene Einkünfte. Dieser Rechner ordnet zu und ermittelt den Betrag.

1. Einordnung

Entscheidet, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen.

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2. Direkte Bildungskosten

Alle Beträge als Jahressummen, abzüglich erhaltener Erstattungen.

3. Fahrten zur Bildungseinrichtung

Der Ansatz hängt davon ab, ob die Bildungseinrichtung erste Tätigkeitsstätte ist.

Ohne eigenen oder überlassenen Pkw ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € im Jahr begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG); höhere Fahrkartenkosten sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG gesondert ansetzbar.
Verpflegungspauschale 14 € je Tag; nur bei Auswärtstätigkeit und nur für die ersten drei Monate derselben Maßnahme.
Verpflegungspauschale 28 € je Tag (mehrtägige Maßnahmen, Zwischentage).
Drei-Monats-Frist (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG): Bei längerfristigem Besuch derselben Bildungsstätte gibt es Verpflegungspauschalen nur in den ersten drei Monaten. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen lässt die Frist neu beginnen (§ 9 Abs. 4a S. 7 EStG).

Ergebnis

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren0,00 €
Fachliteratur, Arbeitsmittel, Sonstiges0,00 €
Übernachtung0,00 €
Fahrtkosten0,00 €
Verpflegungspauschalen0,00 €
abzüglich Erstattungen0,00 €
Summe der Bildungskosten0,00 €
Abziehbar als Werbungskosten 0,00 €
Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG): Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen ist oder die Maßnahme im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Übersteigen sie die Einkünfte, entsteht ein vortragsfähiger Verlust (§ 10d EStG). Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Kosten der eigenen ersten Berufsausbildung sind nur bis 6.000 € im Kalenderjahr abziehbar; sie wirken sich nur aus, wenn im selben Jahr ausreichend steuerpflichtige Einkünfte vorliegen – ein Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich. Fahrtkosten: Wird eine Bildungseinrichtung außerhalb eines Dienstverhältnisses in Vollzeit besucht, gilt sie als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG) – ansetzbar ist nur die Entfernungspauschale. Bei berufsbegleitenden Maßnahmen liegt eine Auswärtstätigkeit vor: 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) zuzüglich Verpflegungspauschalen. Ohne Gewähr.