Nach
§ 7i EStG können bei Baudenkmalen Herstellungskosten für Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 % und in den darauf folgenden vier Jahren mit jeweils bis zu 7 % abgesetzt werden.
§ 7h EStG enthält die entsprechende Regelung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Wird das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt, tritt
§ 10f EStG an die Stelle: dort sind 9 % im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren, insgesamt also 90 %, als
Sonderausgaben abziehbar – nicht als Werbungskosten. Voraussetzung ist in allen Fällen die
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde; sie ist materiell-rechtliche Voraussetzung und bindet das Finanzamt hinsichtlich der begünstigten Aufwendungen. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen mindern die Bemessungsgrundlage. Die Anschaffungskosten des Altbaus sind nicht begünstigt und laufen in der linearen AfA nach
§ 7 Abs. 4 EStG weiter. Beim Erwerb vom Bauträger ist nur der Teil begünstigt, der auf Maßnahmen nach Abschluss des Kaufvertrags entfällt. Bei § 10f ist die Vergünstigung objektbezogen beschränkt; prüfen Sie, ob bereits ein Objekt in Anspruch genommen wurde. Ohne Gewähr.