Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG · auch bei erfolgloser Bewerbung
Bewerbungskosten sind auch dann Werbungskosten, wenn die Bewerbung erfolglos bleibt oder man arbeitslos ist – der Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen genügt. Erstattet der potenzielle Arbeitgeber Kosten, mindert das den Abzug. Wichtig: Es gibt keinen gesetzlichen Pauschbetrag für Bewerbungen; die üblichen Beträge gehen auf eine Einzelfallschätzung des FG Köln zurück und werden in der Praxis als Richtwert verwendet – ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
1. Anzahl der Bewerbungen
Modus wählen: geschätzte Sätze je Bewerbung oder Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten.
Die Sätze 8,50 € je Bewerbung mit Mappe und 2,50 € je Bewerbung ohne Mappe gehen auf das Urteil des FG Köln vom 07.07.2004, 7 K 932/03, zurück: Das Gericht schätzte für das Streitjahr 2001 mangels Belegen 17 DM je Bewerbung mit Mappe und 5 DM je Bewerbung ohne Mappe. Die Euro-Beträge sind die in der Praxis gebräuchliche Umrechnung dieser Einzelfallschätzung. Es handelt sich um Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis, nicht um eine Rechtsnorm oder einen gesetzlichen Pauschbetrag – ein Rechtsanspruch besteht nicht, das Finanzamt kann Nachweise verlangen. Höhere tatsächliche Kosten (z. B. Bewerbungsfotos, professionelle Mappen, beglaubigte Kopien) können mit Belegen einzeln angesetzt werden.
2. Vorstellungsgespräche
Reise zum Vorstellungsgespräch ist Auswärtstätigkeit: tatsächlich gefahrene Kilometer mit 0,30 € je km.
3. Erstattungen und Vergleichsgröße
Zum Beispiel Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung – nur für den Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Ab VZ 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar (§ 9a S. 3 EStG); bis 2025 zählt er in den Vergleich hinein.
Ergebnis
Bewerbungsunterlagen0,00 €
Fahrtkosten Pkw0,00 €
Fahrkarten, Bahn, Flug0,00 €
Verpflegungspauschalen0,00 €
Übernachtung0,00 €
abzüglich Erstattungen0,00 €
Bewerbungskosten0,00 €
Ansatz in der Anlage N0,00 €
Bewerbungskosten sind vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und auch bei erfolgloser Bewerbung sowie während der Arbeitslosigkeit abziehbar. Ein gesetzlicher Pauschbetrag existiert nicht; die Beträge von 8,50 € bzw. 2,50 € je Bewerbung gehen auf die Einzelfallschätzung des FG Köln vom 07.07.2004, 7 K 932/03 (17 DM bzw. 5 DM für 2001), zurück und werden in der Praxis als Richtwert verwendet; eine Rechtsnorm ist das nicht. Fahrten zum Vorstellungsgespräch sind Auswärtstätigkeiten (0,30 € je gefahrenem Kilometer, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG); Verpflegungspauschalen betragen 14 € bzw. 28 € (§ 9 Abs. 4a EStG). Erstattungen Dritter mindern die Werbungskosten. Bewahren Sie eine Liste der Bewerbungen mit Datum und Empfänger auf. Ohne Gewähr.