Drei Prüfungen in einem: Kam die Abrechnung rechtzeitig? Bis wann können Sie Einwendungen erheben? Und stehen nicht umlagefähige Posten darin? Zum Schluss der oft übersehene Bonus: Teile der Nebenkosten sind steuerlich absetzbar.
1. Fristen
2. Positionen — steht davon etwas in Ihrer Abrechnung?
Diese Posten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV aufgezählten Arten — unter anderem Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart — und auch das nur, wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Faustregel: Was das Gebäude erhält oder verwaltet, zahlt der Vermieter; was der laufende Betrieb kostet, ist umlagefähig.
3. Der Steuer-Bonus in der Abrechnung
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker (§ 35a EStG): Die Arbeitskostenanteile von Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart, Wartung und Schornsteinfeger aus Ihrer Abrechnung mindern direkt Ihre Steuer — auch als Mieter. Verlangen Sie vom Vermieter die Bescheinigung nach § 35a oder eine Abrechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und rechnen Sie im Rechner für haushaltsnahe Dienstleistungen nach.
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach sind Nachforderungen des Vermieters ausgeschlossen, wenn er die Verspätung zu vertreten hat (Guthaben bleiben auszuzahlen). Einwendungen müssen Sie bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben — konkret benannt, allgemeine Zweifel genügen nicht. Dieses Werkzeug prüft die Fristen und typische Positionsfehler; es ersetzt keine mietrechtliche Beratung. Ohne Gewähr.