👔 Berufskleidung: Anschaffung und Reinigung

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG · typische Berufskleidung

Abziehbar ist nur typische Berufskleidung – Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach so gut wie ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt ist. Bürgerliche Kleidung bleibt außen vor, selbst wenn sie ausschließlich im Beruf getragen wird und der Arbeitgeber sie vorschreibt. Neben der Anschaffung sind auch die Reinigungskosten abziehbar, und zwar auch beim Waschen in der eigenen Maschine.

1. Handelt es sich um typische Berufskleidung?

Entscheidet darüber, ob überhaupt ein Abzug in Betracht kommt.

2. Anschaffung

Bis 952 € brutto je Stück sofort abziehbar, darüber Verteilung über die Nutzungsdauer.

3. Reinigung

Wäsche in der eigenen Maschine wird mit Sätzen je Kilogramm geschätzt (Schätzwerte, änderbar).

Vorgangkg je WocheSatz je kg (Schätzwert, änderbar)Jahresbetrag
Anerkannte Lademengen: Kochwäsche und Buntwäsche bis 5 kg, Pflegeleichtwäsche bis 2,5 kg je Waschgang. Bei gemischten Waschgängen ist nur der Anteil der Berufskleidung anzusetzen.
Sätze je Kilogramm: Schätzwert, vom Finanzamt im Einzelfall zu belegen. Die vorbelegten Beträge sind Orientierungswerte; eine amtlich festgelegte Tabelle gibt es nicht. Tragen Sie eigene, belegbare Kosten (Strom, Wasser, Waschmittel, Abnutzung der Maschine) ein, wenn sie abweichen. Beim Wechsel der Haushaltsgröße werden die Orientierungswerte neu vorbelegt.

Ergebnis

Anschaffung, Reparatur0,00 €
Reinigung in der eigenen Maschine0,00 €
Wäscherei, chemische Reinigung0,00 €
abzüglich Erstattung des Arbeitgebers0,00 €
Werbungskosten Berufskleidung0,00 €
Ansatz in der Anlage N 0,00 €
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sind Aufwendungen für typische Berufskleidung Werbungskosten. Typisch ist Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist – etwa Schutzkleidung, Uniformen, Amtstrachten sowie Kleidung mit dauerhaft angebrachtem Firmenemblem. Bürgerliche Kleidung ist auch dann nicht abziehbar, wenn sie nur im Beruf getragen wird oder der Arbeitgeber sie vorschreibt; eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil kommt nicht in Betracht. Reinigungskosten sind ebenfalls abziehbar, auch bei Wäsche im eigenen Haushalt; zu den Kosten gehören neben Wasser, Energie und Waschmittel auch Abnutzung und Wartung der Waschmaschine; sie dürfen geschätzt werden (H 9.12 LStH, BFH vom 29.06.1993, VI R 77/91 und VI R 53/92). Die vorbelegten Sätze je Kilogramm sind Schätzwerte ohne amtliche Festlegung und im Einzelfall zu belegen. Erstattungen des Arbeitgebers mindern die Werbungskosten. Ohne Gewähr.