Ermittelt den steuerpflichtigen Anteil einer ausländischen gesetzlichen Rente in Fremdwährung: Umrechnung in Euro, Trennung des voll steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrags und Anwendung des Besteuerungsanteils nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Berechnung
1. Rentenanpassungsbetrag
Anpassung in Fremdwährung (VZ ./. maßgebendes Jahr –)0
Rentenanpassungsbetrag in EUR0,00 €
2. Bruttorente
Bruttorente VZ in EUR0,00 €
3. Besteuerungsanteil
Zwischensumme (Bruttorente ./. Anpassung)0,00 €
davon steuerpflichtig (Besteuerungsanteil)0,00 €
steuerfrei (Rentenfreibetrag)0,00 €
zzgl. Rentenanpassungsbetrag (voll steuerpflichtig)0,00 €
Übernahme in die Anlage R-AUS
Rentenbetrag (EUR)0,00 €
Rentenanpassungsbetrag (EUR)0,00 €
Diese beiden Werte werden im Steuerprogramm erfasst; den steuerfreien und steuerpflichtigen Teil ermittelt das Programm daraus automatisch.
Steuerpflichtiger Anteil der Rente
0,00 €
Rentenanpassungsbetrag: voll steuerpflichtig ist der Betrag, um den die Rente des VZ die Rente des maßgebenden Jahres übersteigt (= erstes volles Kalenderjahr nach Rentenbeginn — dort wird der Rentenfreibetrag festgeschrieben, § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG). Auf den übrigen Teil wird der Besteuerungsanteil des Rentenbeginnsjahrgangs angewendet; ab Rentenbeginn 2023 steigt er nur noch um 0,5 %/Jahr (Wachstumschancengesetz). Umrechnungskurs: vorbelegt wird der BMF-Umsatzsteuer-Umrechnungskurs September des VZ (2020–2025) — dieselbe Quelle wie der BMF-Bereich des Euro-Rechners. Für ältere Jahre greift die hinterlegte Jahresmittel-Tabelle (2012–2023), sonst der EZB-Jahresdurchschnitt; ein Tageskurs wird nur notfalls mit Warnung angeboten. Abweichende Kurse können jederzeit direkt ins Kursfeld eingetragen werden. Ohne Gewähr.